12.06.2017 Verfahrensrecht

OGH: Geldstrafe gem § 110 Abs 2 iVm § 79 Abs 2 AußStrG (iZm durch mütterliches Verhalten hervorgerufener Weigerung des Minderjährigen, seinen Vater zu besuchen)

Die Verhängung einer Beugestrafe von 250 EUR über die Mutter, die die Ausübung des Kontaktrechts des Vaters an mehr als zehn aufeinanderfolgenden Terminen (laut dem von den Eltern geschlossenen gerichtlichen Vergleich) vereitelt hat, indem sie der – durch ihr eigenes Verhalten hervorgerufenen – Weigerung des Minderjährigen, seinen Vater zu besuchen, nachgab, ist nicht zu beanstanden; die Verhängung dieser Strafe wird auch nicht dadurch unverhältnismäßig, dass der Mutter zusätzlich aufgetragen wurde, drei Sitzungen einer Erziehungs- bzw Elternberatung zu besuchen; ist doch deren Ziel (ebenso wie jenes der Beugestrafe), die Mutter zur Reflexion zu bewegen, dass die vom Minderjährigen geäußerte Ablehnung des Kontakts mit dem Vater nicht mit dem Kindeswillen und dem Kindeswohl korrespondiert


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, persönliche Kontakte, Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte, Geldstrafe
Gesetze:

 

§ 110 AußStrG, § 79 AußStrG, § 186 ABGB, § 187 ABGB, § 62 AußStrG

 

GZ 3 Ob 66/17b, 10.05.2017

 

OGH: Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen auch im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönlichen Kontakt angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen (§ 110 Abs 2 AußStrG).

 

Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist nicht die Strafe als Geldwert des Strafbetrags, sondern die Bestrafung als solche. Damit handelt es sich bei einer Geldstrafe um einen Gegenstand, der iSd § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Der Revisionsrekurs ist daher wertunabhängig grundsätzlich nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zu behandeln.

 

Der mit einem Kontaktrechtstitel Belastete muss über die Abstandnahme von einer negativen Beeinflussung des Kindes hinaus alles ihm zumutbare unternehmen, um in aktiver Weise dem daraus Berechtigten den persönlichen Verkehr mit dem Kind selbst gegen dessen Willen zu ermöglichen. IdR kommt der Frage, ob im Einzelfall eine Zwangsmaßnahme zu verhängen ist, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

 

Die Verhängung einer Beugestrafe von 250 EUR über die Mutter, die die Ausübung des Kontaktrechts des Vaters an mehr als zehn aufeinanderfolgenden Terminen (laut dem von den Eltern geschlossenen gerichtlichen Vergleich) vereitelt hat, indem sie der – durch ihr eigenes Verhalten hervorgerufenen – Weigerung des Minderjährigen, seinen Vater zu besuchen, nachgab, ist nicht zu beanstanden. Die Verhängung dieser Strafe wird auch nicht dadurch unverhältnismäßig, dass der Mutter zusätzlich aufgetragen wurde, drei Sitzungen einer Erziehungs- bzw Elternberatung zu besuchen; ist doch deren Ziel (ebenso wie jenes der Beugestrafe), die Mutter zur Reflexion zu bewegen, dass die vom Minderjährigen geäußerte Ablehnung des Kontakts mit dem Vater nicht mit dem Kindeswillen und dem Kindeswohl korrespondiert.