13.03.2018 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob auch den Werkbesteller Verwahrungspflichten für das Arbeitsgerät des Werkunternehmers treffen

Hier wurden die Maschinen auf Ersuchen des Klägers in der Baustoffhalle, die versperrbar ist und zumindest grundsätzlich auch versperrt wird, eingestellt, um für den, einen Teil des Werkvertrags bildenden, zeitlich im Voraus aber nicht genau bestimmbaren Glättungsvorgang bei der Hand zu sein; Hat die Beklagte aber die Maschinen in ihre problemlos versperrbare Baustoffhalle übernommen, trifft sie – auch wenn eine ausdrückliche Vereinbarung über das Versperren nicht festgestellt werden konnte – die Verpflichtung, die nach den Umständen erforderliche Obsorge zu wahren und wenigstens die einfachsten und leicht zumutbaren Vorkehrungen zur Sicherung zu treffen; das Versperren des Tors der Halle und die sichere Verwahrung der Fernbedienung, mit der das Rolltor geöffnet wird, könnten je nach festzustellender Gesamtsituation solch einfachste Maßnahmen sein, die – entgegen der Ansicht der Revisionswerberin – in der konkreten Situation die Anforderungen an die Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht überspannen


Schlagworte: Werkvertrag, Werkbesteller, Verwahrungspflicht für das Arbeitsgerät, Fürsorgepflicht, Versperren
Gesetze:

 

§ 1169 ABGB, §§ 1165 ff ABGB, § 1157 ABGB

 

GZ 7 Ob 207/17t, 24.01.2018

 

OGH: § 1169 ABGB statuiert unter Verweis auf § 1157 ABGB eine Fürsorgepflicht des Werkbestellers, die sich nach M. Bydlinski bereits ganz allgemein als Nebenpflicht aus den jeden Vertragspartner treffenden allgemeinen Schutz- und Sorgfaltspflichten ergibt, und in der Rsp – auch im Hinblick auf Sachschäden – seit Langem vertreten wird. Die Nebenpflicht der Verwahrung im Speziellen ist so mannigfaltigen Verträgen eigen, wie etwa auch dem Werkvertrag, dass sie als allgemeiner Rechtsgrundsatz gelten kann.

 

Die Nebenpflichten, die der Vorbereitung und reibungslosen Abwicklung der für den Vertragstyp charakteristischen Leistung dienen, können vereinbart sein oder sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung, insbesondere der Übung des redlichen Verkehrs, oder aus dem Gesetz ergeben.

 

Hier wurden die Maschinen auf Ersuchen des Klägers in der Baustoffhalle, die versperrbar ist und zumindest grundsätzlich auch versperrt wird, eingestellt, um für den, einen Teil des Werkvertrags bildenden, zeitlich im Voraus aber nicht genau bestimmbaren Glättungsvorgang bei der Hand zu sein. Hat die Beklagte aber die Maschinen in ihre problemlos versperrbare Baustoffhalle übernommen, trifft sie – auch wenn eine ausdrückliche Vereinbarung über das Versperren nicht festgestellt werden konnte – die Verpflichtung, die nach den Umständen erforderliche Obsorge zu wahren und wenigstens die einfachsten und leicht zumutbaren Vorkehrungen zur Sicherung zu treffen. Das Versperren des Tors der Halle und die sichere Verwahrung der Fernbedienung, mit der das Rolltor geöffnet wird, könnten je nach festzustellender Gesamtsituation solch einfachste Maßnahmen sein, die – entgegen der Ansicht der Revisionswerberin – in der konkreten Situation die Anforderungen an die Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht überspannen. Die Feststellungen des Erstgerichts, das das Klagebegehren bereits aufgrund der Verneinung der Verwahrungspflicht der Beklagten abgewiesen hat, reichen für eine abschließende Beurteilung aber noch nicht aus. Überdies hat die Beklagte das Alleinverschulden des Klägers eingewandt, was grundsätzlich die Einwendung des Mitverschuldens enthält.

 

Aufgrund der abweichenden Rechtsansicht zur Verwahrungspflicht sind weitere Feststellungen zu den Umständen zu treffen, aus denen die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren das Allein- bzw Mitverschulden des Klägers ableitete. Insbesondere wird zu klären sein, welche Kenntnis der Kläger, der immerhin ansässig ist, von den herrschenden oder fehlenden Sicherheitsvorkehrungen vor Ort hatte oder hätte gewinnen müssen, welchen Einfluss der vereinbarungsgemäß über Wunsch des Klägers unversperrte Teil des Haupttors auf den Vorfall hatte und die (mögliche) Kenntnis des Klägers von den dadurch entstehenden Sicherheitsrisken für die in der Halle abgestellten Glättmaschinen. Erst nach Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage kann die Frage beurteilt werden, ob von einem Alleinverschulden einer der Parteien oder von Mitverschulden auszugehen ist.