14.02.2012 Verfahrensrecht

OGH: § 355 EO – Haftung des Verpflichteten für Titelverstöße Dritter?

Der Verpflichtete haftet nicht für ein Zuwiderhandeln fremder Personen, die sich außerhalb seiner Einflusssphäre bewegen oder bei denen sein Bemühen erfolglos blieb, sie zur Abstandnahme von einer Beeinträchtigung des Eigentums der Beklagten in vermeintlicher Ausübung dem Verpflichteten zustehender Berechtigungen zu veranlassen


Schlagworte: Exekutionsrecht, Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen, Haftung des Verpflichteten für Titelverstöße Dritter
Gesetze:

§ 355 EO

GZ 3 Ob 220/11s, 18.01.2012

 

OGH: Der OGH hat schon mehrfach ausgesprochen, dass auch ein Zuwiderhandeln Dritter gegen ein titelmäßiges Unterlassungsgebot uU dem Verpflichteten anzurechnen ist; so wenn der Dritte für den Verpflichteten in Ausübung eines Vertretungsverhältnisses gehandelt hat, wenn Beauftragte/Dienstnehmer des Verpflichteten tätig waren, wenn die Hausleute des Verpflichteten zuwiderhandeln und wenn dem Verpflichteten zurechenbare Dritte (zB Besucher) mit dessen Wissen von diesem Rechte ableiten und mangels einer Aufklärung über die ihm obliegende Unterlassungspflicht dieser zuwiderhandeln. Die Unterlassungsverpflichtung erfasst also nicht nur das persönliche Handeln des Verpflichteten, sondern auch das Handeln jener Personen, auf die er Einfluss nehmen kann, also jedenfalls seiner Familienangehörigen. Eine Unterlassungsverpflichtung erfasst auch das Handeln jener Personen, auf die der Verpflichtete - wenn auch nicht mit Klagsführung - Einfluss zu nehmen imstande ist, also jedenfalls seiner Bediensteten, seiner Familienangehörigen und auch von Personen, mit welchen er in einer vertraglichen Beziehung derart steht, dass er ihnen seine Unterlassungsverpflichtung überbinden kann. Nicht haftet er dagegen für ein Zuwiderhandeln fremder Personen, die sich außerhalb seiner Einflusssphäre bewegen oder bei denen sein Bemühen erfolglos blieb, sie zur Abstandnahme von einer Beeinträchtigung des Eigentums der Beklagten in vermeintlicher Ausübung dem Verpflichteten zustehender Berechtigungen zu veranlassen. Ob der Verpflichtete gegenüber dem Dritten einen Anspruch auf Verhinderung durchsetzen könnte, ist allein nicht dafür maßgebend, ob er gegen seine Unterlassungspflicht auch dann verstößt, wenn er Verstöße Dritter duldet.