21.02.2012 Wirtschaftsrecht

OGH: Gerichtliche Abberufungen von Stiftungsorganen und deren Mitgliedern gem § 27 PSG – aufschiebende Wirkung des Beschlusses?

Auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 wirken gerichtliche Abberufungen von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung sofort; ein allfälliger beigefügter Ausspruch über die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung hat diesfalls nur verdeutlichende, nicht aber konstitutive Funktion


Schlagworte: Privatstiftungsrecht, gerichtliche Abberufungen von Stiftungsorganen und deren Mitgliedern, Beschluss, sofortige Wirksamkeit, Rechtskraft der Entscheidung
Gesetze:

§ 27 PSG, § 40 PSG

GZ 6 Ob 244/11t, 12.01.2012

 

OGH: Nach § 27 Abs 2 PSG hat das Gericht ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen abzuberufen, wenn dies die Stifungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine grobe Pflichtverletzung (Z 1), die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben (Z 2) oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds, die Abweisung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens sowie die mehrfache erfolglose Exekution in dessen Vermögen (Z 3).

 

Nach den Gesetzesmaterialien zu § 27 PSG tritt das Gericht bei der Abberufung letztlich an die Stelle, die Mitglieder oder Eigentümer in anderen juristischen Personen haben. Nach § 75 Abs 4 AktG wirkt aber die Abberufung sofort. Nach § 40 PSG entscheidet das Gericht, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt die dem Prozessgericht zugewiesen sind, im Verfahren außer Streitsachen. Nach den Gesetzesmaterialien waren mangels besonderer Vorschriften die Bestimmungen der §§ 1 - 19 AußStrG 1854 anzuwenden. Nach § 12 AußStrG 1854 war aber jeder außerstreitige Beschluss grundsätzlich sofort mit seiner Zustellung an die von der jeweiligen Verfügung betroffenen Person rechtswirksam.

 

Dies wurde insbesondere auch für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung ausgesprochen. In der Begründung dieser Entscheidung verwies der OGH ausdrücklich auf den vergleichbaren Fall der Umbestellung von Sachwaltern, wo ebenfalls die Enthebung des Sachwalters sofort wirksam werde. Die verfügte Abberufung der Vorstandsmitglieder der Stiftung sei daher schon vor der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Aus diesem Grund sei das abberufene Vorstandsmitglied nicht mehr legitimiert, die Abberufung der anderen Vorstandsmitglieder zu bekämpfen. Bei der amtswegigen Abberufung des gesamten Vorstands fehle es an einem zur Kooptierung berechtigten Organmitglied. In diesem Fall komme dem Gericht nach § 27 Abs 1 PSG die alleinige Bestellungskompetenz zu.

 

Dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des AußStrG BGBl I 2003/111 von dieser Rechtslage im Privatstiftungsrecht abweichen wollte, besteht nicht der geringste Hinweis. Dagegen spricht auch die Funktion der Abberufung aus wichtigem Grund, handelt es sich doch dabei um eine auch von Amts wegen mögliche Eil- und Notmaßnahme, die schon von den im vorigen genannten Voraussetzungen des § 27 Abs 2 PSG her regelmäßig keinen Aufschub duldet. Das materielle Schutzanliegen der zitierten Bestimmung erfordert, dass die gerichtliche Abberufung sofort wirksam ist. Bei anderer Auslegung wäre der vom Gesetzgeber intendierte Gleichlauf zwischen Privatstiftungs- und Aktienrecht nicht gewährleistet.

 

Soweit die Revisionsrekursgegner auf die Ähnlichkeit zur Bestellung eines Verfahrenssachwalters verweisen, die seit Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 gleichfalls erst mit Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses eintrete, ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese Auffassung in Widerspruch zur Rsp des OGH steht. Demnach wird die Bestellung eines Verfahrenssachwalters weiterhin sofort mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses wirksam.

 

Daraus ergibt sich aber, dass die abberufenen Vorstandsmitglieder bereits mit Zustellung des Abberufungsbeschlusses ihrer Funktion verlustig gegangen waren, sodass sie zur Setzung weiterer Organhandlungen nicht mehr berechtigt waren.