06.03.2012 Wirtschaftsrecht

OGH: Unternehmenserwerb – zum Haftungsausschluss nach § 38 Abs 4 UGB

Die Eintragung des Haftungsausschlusses muss - wenn dies der Publizitätsakt nach § 38 Abs 4 UGB ist - „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden; dabei reicht zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus; ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang ist aber bereits bei Ablauf eines Monats seit dem Unternehmensübergang zu verneinen


Schlagworte: Unternehmensrecht, Firmenbuchrecht, Unternehmenserwerb, unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse, Haftungsausschluss, Publizitätsakt, enger zeitlicher Zusammenhang
Gesetze:

§ 38 UGB, § 3 FBG

GZ 6 Ob 242/11y, 21.12.2011

 

OGH: Die Rechtsmittellegitimation beider Gesellschaften ergibt sich schon allein daraus, dass sie Anträge auf eine nachträgliche Eintragung des Haftungsausschlusses nach § 38 Abs 4 UGB gestellt haben, die von den Vorinstanzen abgewiesen wurden. Bei welcher der beiden Gesellschaften die Eintragung vorzunehmen wäre, ist jedoch nach § 3 FBG zu beurteilen, wobei die nunmehr - va auf der Entscheidung 6 Ob 2/92 und § 3 Z 15 FBG basierende - Auffassung, ein Haftungsausschluss nach § 38 Abs 4 UGB sei, sofern dieser Publizitätsakt gewählt wird, sowohl beim Veräußerer als auch beim Erwerber einzutragen, durchaus vertretbar ist.

 

Bei Erwerb eines Unternehmens haftet der Erwerber den Unternehmensgläubigern gegenüber für Verbindlichkeiten aus unternehmensbezogenen Rechtsverhältnissen auch dann, wenn er diese Rechtsverhältnisse vom Veräußerer nicht übernommen hat (§ 38 UGB). Um diese Haftung auszuschließen oder einzuschränken, bedarf es einer besonderen abweichenden Vereinbarung (Haftungsausschluss), die Dritten gegenüber allerdings nur dann wirksam wird, wenn sie etwa in das Firmenbuch eingetragen wird (§ 38 Abs 4 UGB).

 

Diese Vereinbarung muss zwischen Veräußerer und Erwerber tatsächlich vereinbart worden sein, und zwar spätestens beim Unternehmensübergang, wie sich zwingend aus § 38 Abs 4 letzter Satz UGB ergibt. Eine aus dem Titelgeschäft hervorgehende Nichtübernahme des betreffenden Rechtsverhältnisses genügt dabei, weil auch daraus der eindeutige Parteiwille hervorgeht, dass der Erwerber mit den diesbezüglichen Verbindlichkeiten nichts zu tun haben will.

 

Das Rekursgericht hat die Eintragung des Haftungsausschlusses deshalb für unzulässig gehalten, weil dieser zu unbestimmt formuliert sei. Da ein genereller Haftungsausschluss für Altverbindlichkeiten aller nicht übernommenen Rechtsverhältnisse zulässig ist, weshalb diese nicht im Einzelnen aufgezählt werden müssen, besteht dieses Eintragungshindernis nicht.

 

Die Eintragung des Haftungsausschlusses muss - wenn dies der Publizitätsakt nach § 38 Abs 4 UGB ist - „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach hA reicht dabei zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus. Ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang wird in der Literatur bereits bei Ablauf eines Monats seit dem Unternehmensübergang verneint. Dem ist angesichts des anzuwendenden strengen Maßstabs und der Formulierung des § 38 Abs 4 UGB („Eintragung ins Firmenbuch bei Unternehmensübergang“) beizupflichten; die Eintragung des Haftungsausschlusses soll den Gläubigern signalisieren, dass uU rasches Vorgehen gegen den Unternehmensveräußerer angebracht ist. Die hier erst am 25. 7. 2011 und damit erst knapp fünf Wochen nach der Eintragung des Einbringungsvertrags in das Firmenbuch beantragte Eintragung des Haftungsausschlusses ist somit verspätet, weil sie nicht mehr im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einbringung des Teilbetriebs erfolgte. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass zwischenzeitig seit der Eintragung des Einbringungsvertrags bereits rund sechs Monate vergangen sind.