02.07.2012 Verfahrensrecht

OGH: Ablehnungsantrag wegen Befangenheit des Sachverständigen gem § 355 ZPO

Macht die Partei glaubhaft, dass sie den Ablehnungsgrund nicht vor dem Beginn der Befundaufnahme durch den Sachverständigen erfahren oder wegen eines unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte, kann ein Sachverständiger auch noch im Verfahren zweiter (bzw dritter) Instanz abgelehnt werden


Schlagworte: Ablehnung, Befangenheit des Sachverständigen
Gesetze:

§ 355 ZPO, §§ 19 ff JN

GZ 7 Ob 53/12p, 30.05.2012

 

OGH: Gem § 355 Abs 2 ZPO ist die Ablehnungserklärung noch vor dem Beginn der Befundaufnahme durch den Sachverständigen anzubringen. Später kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Sachverständiger auch noch im Verfahren zweiter Instanz abgelehnt werden. Selbst eine Ablehnung in dritter Instanz wurde als möglich angesehen. Die Revision gibt keinen Grund an, warum der Kläger den auf die vorgelegten Urkunden gestützten Ablehnungsgrund - bei gehöriger Recherche - nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren oder jedenfalls in der Berufung hätte geltend machen können. Schon aus den vorgelegten Ausdrucken aus dem Internet ist die Möglichkeit der früheren Vorlage abzuleiten. Damit erfolgte eine neuerliche Ablehnung des Sachverständigen jedenfalls verspätet und kann nicht zur Einleitung eines Ablehnungsverfahrens vor dem Erstgericht (§ 356 Abs 1 ZPO) führen.