16.07.2012 Zivilrecht

OGH: § 364 Abs 2 ABGB – Unterlassungsklage wenn die mit dem bestimmungsgemäßen (vertragsgemäßen) Gebrauch einer Wohnung verbundenen üblichen Geräusche durch mangelhafte Isolierung der Trennwände in der Wohnungseigentumsanlage stärker zu hören sind?

Hat der störende Wohnungseigentümer jene Umstände geschaffen, durch die die Lärmimmissionen eine wesentliche Beeinträchtigung verursachen (hier: mangelnder Trittschallschutz), so ist - selbst bei einer verkehrsüblichen oder bestimmungsgemäßen Nutzung seines Wohnungseigentumsobjekts - vom Störer eine besondere Rücksichtnahme auf die Interessen des beeinträchtigten Wohnungseigentümers zu verlangen, solange er die Störquelle nicht beseitigt hat


Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen, Wohnungseigentum, mangelnder Trittschallschutz, verkehrsübliche / bestimmungsgemäße Nutzung, besondere Rücksichtnahme
Gesetze:

§ 364 Abs 2 ABGB

GZ 9 Ob 13/12w, 29.05.2012

 

OGH: Immissionen im Allgemeinen und Geräusch- bzw Lärmimmissionen im Besonderen können nach § 364 Abs 2 ABGB dann untersagt werden, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Die unzulässige Einwirkung wird demnach durch zwei Kriterien bestimmt: Einmal, dass die Störung nicht (mehr) ortsüblich ist, und zum anderen, dass die ortsübliche Benützung des Grundstücks durch den Eingriff wesentlich beeinträchtigt wird. Da diese beiden Kriterien kumulativ vorliegen müssen, sind selbst übermäßige Immissionen zu dulden, wenn sie die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen, aber auch dann, wenn sie das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl die ortsübliche Nutzung des Grundstücks durch sie wesentlich beeinträchtigt wird.

 

Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung der Wohnung vorliegt, ist nicht auf die besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen in der Lage des Beeinträchtigten abzustellen. Denn wie der OGH bereits zu 1 Ob 6/99k (nachbarschaftliches Klavierspielen) ausführte, erfordert es der nach dem Nachbarrecht gebotene sozialrelevante Interessenausgleich, die Frage nach der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung vom Standpunkt eines verständigen Durchschnittsmenschen aus zu beantworten, der auf die allgemeinen Interessen und gesellschaftlich bedeutsamen Gesichtspunkte wenigstens auch Bedacht nimmt. Es kommt also nicht auf die individuelle Person des mehr oder minder sensiblen Nachbarn, sondern auf das Empfinden des Durchschnittsmenschen an, der sich in der Lage des Gestörten befindet.

 

Der erwähnte Interessenausgleich erfordert von beiden Seiten gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz. Beim Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus sind dadurch bedingte Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Es ist ein akzeptabler Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden. Besondere Umstände (Krankheit, Aufenthalt von Kleinkindern) können allerdings eine besondere nachbarrechtliche Rücksichtnahme gebieten. Der OGH hat bereits in der Entscheidung 7 Ob 286/03i aus dem nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebot und dem Zweck des § 364 Abs 2 ABGB, die langfristigen Interessen an einer Wohnungsnutzung zu schützen und einen Ausgleich zwischen Nachbarn herbeizuführen, die Pflicht abgeleitet, Immissionen, die zwar zulässig sind, möglichst unter Schonung des davon betroffenen Nachbarn zu erzeugen, weil andernfalls der angestrebte Interessenausgleich nur unvollkommen verwirklicht wäre. Dazu wurden dort etwa die einem Pianisten zumutbaren Schallschutzmaßnahmen, aber auch die berufsbedingt geänderten Ruhe- und Schlafzeiten der Lebensgefährtin des beeinträchtigten Klägers angesprochen.

 

Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Klagsabweisung auf die mit der Entscheidung 5 Ob 180/98a begründete Judikaturkette RIS-Justiz RS0110784 berufen, die den nachbarrechtlichen Abwehranspruch zwischen Wohnungseigentümern betrifft.

 

Nach dieser Rsp steht der nachbarrechtliche Abwehranspruch nach § 364 Abs 2 ABGB dem Wohnungseigentümer nur bei Immissionen zu, die durch eine nicht verkehrsübliche oder nicht der vertraglichen Sonderbeziehung entsprechende Nutzung des Nachbarobjekts hervorgerufen werden (zB wiederholtes Musizieren zur Nachtzeit oder mit großer Lärmentwicklung verbundenes nächtliches Baden und Duschen). Dies wurde damit begründet, dass zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft insofern eine den nachbarschaftsrechtlichen Immissionsschutz gestaltende Sonderrechtsbeziehung besteht, als sie einander versprochen haben, die ausschließliche Nutzung der Wohnungseigentumsobjekte auf der Liegenschaft durch den jeweiligen Wohnungseigentümer zu dulden (§ 1 Abs 1 WEG), und zwar nach Maßgabe der einvernehmlichen Widmung, aber auch, weil es um die gemeinsame Verantwortung für gemeinsames Eigentum geht, nach Maßgabe des Bauzustands jener Teile der Liegenschaft, die der gemeinsamen Benützung dienen. In ergänzender Vertragsauslegung ist überdies zu unterstellen, dass jedem Mit- und Wohnungseigentümer die verkehrsübliche Nutzung seines Objekts gewährleistet sein soll, sofern der Wohnungseigentumsvertrag oder die Hausordnung keine abweichende Regelung enthält. Die mit dem bestimmungsgemäßen (vertragsgemäßen) Gebrauch einer Wohnung verbundenen üblichen Geräusche rechtfertigen daher eine Unterlassungsklage selbst dann nicht, wenn sie durch mangelhafte Schallisolierung in der Wohnungseigentumsanlage stärker hörbar sind. Die Berufung auf den nachbarrechtlichen Anspruch ist einem beeinträchtigten Wohnungseigentümer folglich dann verwehrt, wenn die störende Nutzung des benachbarten Objekts noch verkehrsüblich ist oder der vertraglichen Sonderbeziehung entspricht.

 

Selbst für den Fall einer verkehrsüblichen oder bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung zeigt der Kläger aber zutreffend auf, dass diese Grundsätze dann einer Einschränkung bedürfen, wenn der störende Wohnungseigentümer selbst jene Umstände (hier mangelnder Trittschallschutz) geschaffen hat, durch die die Lärmimmissionen eine wesentliche Beeinträchtigung verursachen, weil er dann bei Abwägung der nachbarrechtlichen Interessen nicht in gleichem Maße schutzwürdig ist. In diesem Fall ist daher vom Störer - über die Vermeidung solcher Immissionen, die durch eine nicht verkehrsübliche bzw bestimmungsgemäßen Widmung hervorgerufen werden, hinaus - auch eine besondere Rücksichtnahme auf die Interessen des beeinträchtigten Wohnungseigentümers zu verlangen, solange er die Störquelle (mangelnder Trittschallschutz) nicht beseitigt hat. Dieser gebotenen Rücksichtnahme kann auch ein sinn- und maßvolles erzieherisches Vorgehen entsprechen.

 

Die Entscheidung 5 Ob 180/98a (mangelhafte Schallisolierung der Trennwand) steht damit nicht im Widerspruch: Die Beklagte jenes Falls überschritt die Grenzen eines bestimmungsgemäßen (vertragsgemäßen) Gebrauchs der Wohnung nicht und trug der schlechten Schallisolierung der Trennwand zur Wohnung des Klägers sogar durch eine rücksichtsvollere Nutzung der Küche Rechnung.

 

Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass von der Eigentumswohnung des Beklagten durch das Spielen seiner drei Kinder Lärmimmissionen auf die darunter liegende Eigentumswohnung des Klägers ausgehen (44 dB, bei Herumtollen 49 dB), die ihre Ursache in einem vom Beklagten errichteten unzureichenden Trittschallschutz der Deckenkonstruktion haben. Fraglos ist das Spielen von Kindern grundsätzlich eine übliche Aktivität in einer Eigentumswohnung, die in der Regel auch mit ihrer bestimmungs-(vertrags-)gemäßen Nutzung im Einklang steht. Von einer verkehrsüblichen bzw widmungsgemäßen Nutzung der Wohnung könnte aber dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn - wie der Kläger vorbringt - ganztägig eklatant Lärm (Getrampel) in der Wohnung des Beklagten erregt wird, dem vom Beklagten und seiner Frau keinerlei Einhalt geboten wird. Solange er für keinen zureichenden Trittschallschutz sorgt, wären iSd aufgezeigten Interessenabwägung selbst bei einem Spielen der Kinder, das die Grenzen der verkehrsüblichen bzw widmungsgemäßen Nutzung der Wohnung nicht übersteigt, vom Beklagten überdies Maßnahmen der besonderen Rücksichtnahme zu verlangen, nach denen der Kläger im Wesentlichen keinen größeren Lärmimmissionen als bei ordnungsgemäßer Isolierung und verkehrsüblicher Nutzung ausgesetzt ist. Insoweit wird auch eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens dahin vorzunehmen sein, welche Immissionen der Kläger dann zu gewärtigen wären, sodass beurteilt werden kann, inwieweit die konkreten Immissionen davon abweichen.

 

Der festgestellte Sachverhalt lässt jedoch noch keine abschließende Erledigung der Rechtssache zu, weil zum Vorbringen des Klägers einer verkehrsunüblichen, sich über den ganzen Tag erstreckenden Lärmerregung keine Feststellungen getroffen wurden. Erst Feststellungen zur zeitlichen Lage und Dauer des Lärms werden eine Beurteilung erlauben, ob die Wohnung in verkehrsüblicher bzw der vertraglichen Sonderbeziehung entsprechender Weise genutzt wird. Selbst wenn dies der Fall ist, wäre das Unterlassungsbegehren noch nicht unberechtigt, wenn der Beklagte den mangelhaften Trittschallschutz zu verantworten hat und keine hinreichenden Maßnahmen zur gebotenen Rücksichtnahme erkennen lässt. Auch dazu bedarf es aber entsprechender Feststellungen.

 

Auf die Größe der Wohnungseigentumsanlage ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht Bedacht zu nehmen. Dass es sich im vorliegenden Fall um eine sehr kleine Wohnungseigentumsanlage handelt (drei Wohnungseigentumsobjekte in ausgebautem Einfamilienhaus), bei dem der Beklagte den Dachausbau selbst vornahm, kann nur insoweit von Bedeutung sein, als ihm die im mangelhaften Trittschallschutz gelegene Störquelle zuzurechnen ist.

 

Von all dem unberührt bleibt, dass das WEG jedem Wohnungseigentümer gem § 30 Abs 1 WEG einen im außerstreitigen Verfahren durchsetzbaren Anspruch auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten gewährt. Dazu gehört auch die erstmalige Herstellung des mängelfreien Zustands von allgemeinen Teilen der Liegenschaft, zu denen etwa auch eine Trennwand zwischen Wohnungseigentumsobjekten oder die zwischen zwei Geschoßen eingezogene Decke zählt.