03.09.2012 Zivilrecht

OGH: § 1327 ABGB – Schadenersatz iZm geleistetem Unterhalt des getöteten Sohnes an die Mutter?

Grundvoraussetzung des Anspruchs nach § 1327 ABGB ist das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs; ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch von Eltern gegen Kinder besteht aber nur bei fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Tötung, Unterhalt, geleisteter Unterhalt des getöteten Sohnes an die Mutter, fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1327 ABGB, § 143 ABGB

GZ 2 Ob 62/12z, 07.08.2012

 

Die Vorinstanzen haben das Zahlungs- und das Rentenbegehren der Klägerin gem § 1327 ABGB abgewiesen, weil keine Unterhaltspflicht des getöteten Sohnes ihr gegenüber bestanden habe. Mit einem Monatsnettoeinkommen von knapp über 2.000 EUR (12x/Jahr) sei sie in der Lage, die ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen. Ihr Einkommen liege etwa bei 40 % des gemeinsamen Einkommens mit ihrem Sohn, sodass auch nicht von einer „sittlichen Pflicht“ des Sohnes, für seine Mutter Unterhalt zu leisten, gesprochen werden könne. Das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt, weil der OGH in Einzelfällen Schadenersatz wegen entgangenen Unterhalts zugesprochen habe, obwohl kein gesetzlicher Anspruch auf Unterhalt bestanden habe.

 

Die Klägerin macht in ihrer Revision geltend, dass ihr (Unterhalts-)Anspruch entsprechend der tatsächlich durch den getöteten Sohn erfolgten Leistung zu bejahen sei. Nach der Rsp des OGH werde der angemessene und nicht nur der notwendige Unterhalt geschuldet. Der geforderte Betrag entspreche der den Sohn treffenden und von ihm auch anerkannten und erfüllten Beistandspflicht. Dem Klagebegehren wäre daher vollinhaltlich Folge zu geben gewesen.

 

OGH: Der Klägerin ist insoweit zu folgen, als die Mehrleistung über den gesetzlichen Unterhalt hinaus dann gefordert werden kann, wenn sie noch einigermaßen ins Verhältnis zur gesetzlichen Unterhaltspflicht gesetzt werden kann. Die Hinterbliebenen sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre. Grundvoraussetzung des Anspruchs nach § 1327 ABGB ist jedoch das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs. Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch von Eltern gegen Kinder besteht aber nur bei fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit.

 

Das Berufungsgericht hat jedenfalls vertretbar (§ 502 Abs 1 ZPO) dargelegt, dass es der Klägerin nicht an der Selbsterhaltungsfähigkeit mangle. Es trifft auch zu, dass den von der Klägerin zitierten Entscheidungen keine vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen zugrunde liegen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach das Leistungs- und Rentenbegehren der Klägerin nicht zu Recht bestehe, ist daher nicht zu beanstanden.