03.12.2012 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Abholen einer Stellenliste beim AMS ohne eine diesbezügliche Aufforderung – Unfallschutz nach § 176 Abs 1 Z 8 ASVG?

Das Bestehen einer Sanktionsmöglichkeit iSd §§ 9, 10 AlVG ist als ausschlaggebendes Moment für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes gem § 176 Abs 1 Z 8 ASVG anzusehen; da aber die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Sanktion erst im Nachhinein beurteilt wird, kommt es für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes darauf an, ob der Arbeitslose im konkreten Fall vom AMS unter Sanktionsandrohung verpflichtet wurde, sich um eine konkrete Stelle zu bewerben bzw eine bestimmte Zahl an Bewerbungen nachzuweisen (und nicht darauf, ob die Weigerung des Arbeitslosen tatsächlich sanktionierbar wäre)


Schlagworte: Unfallversicherung, Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle, Abholen einer Stellenliste beim Arbeitsmarktservice
Gesetze:

§ 176 ASVG, § 9 AlVG, § 10 AlVG

GZ 10 ObS 85/12s, 02.10.2012

 

OGH: Es trifft zu, dass die Anerkennung des gegenständlichen Unfalls als Arbeitsunfall iSd § 175 Abs 1 ASVG voraussetzen würde, dass er sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit einer „die Versicherung begründenden Beschäftigung“ ereignet hätte. Hier wird jedoch übersehen, dass ein die Unfallversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis gerade nicht bestand. Demgemäß befand sich die Klägerin im Unfallszeitpunkt auch nicht auf einem mit der Beschäftigung nach § 175 Abs 1 ASVG zusammenhängenden Weg; ein Versicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle kommt nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Erwerb oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels - wie grundsätzlich auch die Arbeitssuche selbst - dem eigenwirtschaftlichen Bereich der Klägerin zuzuordnen und daher nicht dem Schutz der Unfallversicherung unterliegt.

 

Es ist daher zu prüfen, ob der Unfall der Klägerin nach § 176 Abs 1 Z 8 ASVG geschützt ist. Nach dieser mit der 29. ASVG-Novelle, BGBl 1973/31, neu in das Gesetz aufgenommenen Bestimmung waren Unfälle geschützt, die sich bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AlVG 1958 oder dem AMFG sowie in den Fällen ereignen, in denen Personen auf Veranlassung von Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung unterziehen. Nach den Gesetzesmaterialien sollte damit der Katalog der den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfällen nach einer vom österreichischen Arbeiterkammertag an das Bundesministerium für soziale Verwaltung herangetragenen Anregung erweitert werden, und zwar sollte der Unfallversicherungsschutz auf Tätigkeiten ausgedehnt werden, die sich bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AlVG 1958 oder dem AMFG sowie in den Fällen ereignen, in denen Arbeitssuchende in Befolgung einer iZm der Durchführung der Arbeitsvermittlung „ergehenden Aufforderung“ einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung unterziehen.

 

Nach der hier anzuwendenden Fassung des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG ist (nunmehr) unter anderem ein Unfall den Arbeitsunfällen gleichgestellt, der sich in Fällen ereignet, „in denen Personen auf Veranlassung des AMS eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung unterziehen“. Nach § 176 Abs 3 ASVG werden ua den iSd Abs 1 Z 8 tätig werdenden Personen die Leistungen der Unfallversicherung aus einem bei dieser Tätigkeit eingetretenen Unfall auch gewährt, wenn sie nicht unfallversichert sind. Gem § 176 Abs 5 ASVG ist auch § 175 Abs 2 Z 1 entsprechend anzuwenden.

 

Bereits in der Entscheidung 10 ObS 199/92 hielt der OGH ausdrücklich fest, dass dieser (gem § 176 Abs 1 Z 8 ASVG aF während des Aufsuchens einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle auf Veranlassung von Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung bestehende) Unfallversicherungsschutz nicht analog auf Fälle ausgedehnt werden könne, in denen der Weg zur Vorstellung bei einem möglichen künftigen Arbeitgeber aus eigenem Antrieb angetreten werde.

 

Zu 10 ObS 420/02s wurde jedoch ausgeführt, seit der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 stehe auch ein Unfall bei der selbständigen Arbeitssuche iSd § 9 Abs 1 letzter HS AlVG gem § 176 Abs 1 Z 8 ASVG unter Versicherungsschutz, was gem § 176 Abs 5 ASVG auch für Unfälle auf dem Weg vom und zum Vorstellungsgespräch gelte. Diese Entscheidung wurde unter Bezugnahme auf die Lehrmeinung von Tomandl im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl 1993/502) in § 9 Abs 1 AlVG erstmals ausdrücklich eine Verpflichtung des Arbeitslosen normiert hat, auch alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, um eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

 

Da der Arbeitssuchende nunmehr auch zur selbständigen Arbeitssuche verpflichtet ist, sei der Unfallversicherungsschutz auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitssuchende beweisen kann, dass sich der Unfall bei der (selbständigen) Arbeitssuche ereignete. Auch in diesen Fällen habe der Betreffende iSd § 176 Abs 1 Z 8 ASVG „auf Veranlassung des AMS“ eine Arbeitsstelle aufgesucht.

 

Diese Entscheidung wurde von R. Müller in DRdA 2004/10, 139 ablehnend besprochen und für das Bestehen eines Unfallversicherungsschutzes nach § 176 Abs 1 Z 8 ASVG weiterhin eine konkrete Veranlassung des Aufsuchens eines bestimmten Arbeitgebers durch das AMS verlangt: Selbst wenn man dem § 9 AlVG eine entsprechende Ausstrahlungswirkung unterstellte, so käme eine entsprechende Erweiterung des UV-Schutzes nach dem Wortlaut des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG von vornherein nur dann in Betracht, wenn das AMS vom Arbeitslosen bereits konkret den Nachweis „initiativer Arbeitssuche“ in einer bestimmten Anzahl von Fällen in einem bestimmten Zeitraum verlangt hätte. Erst die daraufhin entfaltete selbständige Arbeitssuche könnte als eine solche auf „Veranlassung des AMS“ angesehen werden.

 

Der Ablehnung schloss sich jüngst S. Mayer an: R. Müller habe (nicht nur) dargelegt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 ebenfalls schon dann verloren gehen konnte, wenn von einer „sonst sich bietenden Arbeitsgelegenheit“ kein Gebrauch gemacht wurde, sondern darüber hinaus zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom OGH vorgenommene unmittelbare Anwendung des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG auf Fälle selbständiger Arbeitssuche nach dem Wortlaut dieser Bestimmung (nach wie vor) bestenfalls bezüglich jener Aktivitäten in Betracht käme, die auf einem vom AMS konkret verlangten Nachweis einer eigenständigen Arbeitssuche in einer bestimmten (Mindest-)Anzahl von Fällen bzw einer konkreten Aufforderung zur „Absolvierung“ einer bestimmten Anzahl von Vorstellungsterminen beruhten.

 

In der jüngsten Entscheidung 10 ObS 25/11s kam dieser Kritik keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil dort der Unfall eines arbeitslosen Notstandshilfebeziehers zu beurteilen war, der sich auf dem Heimweg von einem Vorbereitungsgespräch zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ereignet hatte. Der OGH führte dazu aus, dieser Fall unterscheide sich von dem der Entscheidung 10 ObS 420/02s zugrundeliegenden Sachverhalt schon insofern, als sich der Unfall des beim AMS als arbeitslos gemeldeten damaligen Klägers auf dem direkten Heimweg von einem Vorstellungsgespräch zur Erlangung einer (unselbständigen) Beschäftigung ereignet habe.

 

Neu festgehalten wurde jedoch, dass sich ein solcher Unfallversicherungsschutz (jedenfalls) nicht auf Bemühungen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit erstreckt, weil für den Arbeitslosen nach dem AlVG weiterhin keine Verpflichtung besteht, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Fehlt jedoch eine solche Verpflichtung, dann kann selbst bei einer weiten Auslegung der Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG, wie sie vom OGH in der Entscheidung 10 ObS 420/02s vertreten wurde, nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Kläger sein Vorbereitungsgespräch mit einem potentiellen Geschäftspartner zur Gründung eines Unternehmens am Unfalltag „auf Veranlassung des Arbeitsmarktservices“ geführt hätte.

 

Wie Gerhartl in seiner Besprechung dieser jüngsten Entscheidung zutreffend aufzeigt, ist daher nunmehr das Bestehen einer Sanktionsmöglichkeit iSd §§ 9, 10 AlVG als ausschlaggebendes Moment für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes gem § 176 Abs 1 Z 8 ASVG anzusehen:

 

Entsprechendes gilt auch für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes bei der selbständigen Arbeitssuche. Sanktionierbar ist gem § 10 Abs 1 Z 4 AlVG der Umstand, dass der Arbeitslose auf Aufforderung durch das AMS nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer (unselbständigen) Beschäftigung nachzuweisen.

 

Verrichtungen und Wege, die mit der Arbeitssuche zusammenhängen, sind - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich dem eigenwirtschaftlichen (nicht versicherten) Bereich der Arbeitsuchenden zuzurechnen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz werden seit der 29. ASVG-Novelle auch Arbeitsuchende, die „auf Veranlassung“ des AMS eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen, in den Unfallversicherungsschutz einbezogen. Eine unterschiedliche Behandlung von Fällen, in denen der Arbeitslose in Befolgung eines für den Fall der Nichteinhaltung mit der Sperre des Arbeitslosengeldes sanktionierten Auftrags des AMS oder im Rahmen seiner allgemeinen Verpflichtung zur aktiven Arbeitssuche einen Unfall erleidet, gegenüber jenen Fällen, in denen der Arbeitslose ohne entsprechende Verpflichtung und Sanktionsmöglichkeit darüber hinaus weitere selbständige Bemühungen zur Arbeitsplatzsuche unternimmt, ist auch in Bezug auf das Bestehen eines Unfallversicherungsschutzes nicht unsachlich.

 

Da die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Sanktion erst im Nachhinein beurteilt wird, kommt es für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes darauf an, ob der Arbeitslose vom AMS unter Sanktionsandrohung verpflichtet wurde, sich um eine konkrete Stelle zu bewerben bzw eine bestimmte Zahl an Bewerbungen nachzuweisen (und nicht darauf, ob die Weigerung des Arbeitslosen tatsächlich sanktionierbar wäre).

 

An einer solchen „Veranlassung“ des AMS fehlt es im vorliegenden Fall:

 

Auf die dargelegten kritischen Argumente ist auch hier nicht weiter einzugehen, weil der festgestellte Sachverhalt mit jenem der Entscheidung 10 ObS 420/02s (auf die der angestrebte Unfallversicherungsschutz im Rahmen „selbständiger Arbeitssuche“ der Klägerin weiterhin gestützt wird) nicht zu vergleichen ist: Anders als die bisher beurteilten Unfallopfer, die alle auf dem Weg zu bzw von einer Arbeitsstelle verunglückt sind, hatte die Klägerin gar nicht vor, „eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle“ aufzusuchen. Sie beabsichtigte vielmehr, zur BH L zu fahren, um ihre Aufenthaltsbewilligung (als bosnische Staatsangehörige) verlängern zu lassen, und dann (aus eigenem Antrieb, also ohne eine diesbezügliche Vorladung oder Aufforderung) zum AMS weiterzufahren (von dem sie ohnehin bereits Zuschriften von Arbeitsstellen erhalten hatte), um sich dort eine „Stellenliste“ zu holen. Der Unfall ereignete sich auf der Bundesstraße *****, wo die Klägerin mit dem PKW (noch) in Richtung L unterwegs war.

 

Selbst bei einer weiten Auslegung der Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG, wie sie vom OGH in der mehrfach zitierten Entscheidung 10 ObS 420/02s vertreten wurde, kann hier nicht mehr davon gesprochen werden, die Klägerin hätte - obwohl sie sich lediglich eine Stellenliste (ohne eine diesbezügliche Aufforderung) beim AMS abholen wollte - „auf Veranlassung des AMS eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle auf(ge)sucht“.