14.01.2013 Wirtschaftsrecht

OGH: Verbot der Einlagenrückgewähr – Drittvergleich bei Umsatzgeschäften

Im Rahmen des Drittvergleichs ist zu prüfen, ob das Geschäft auch mit einem anderen, unbeteiligten Dritten und bejahendenfalls auch zu diesen Bedingungen geschlossen worden wäre; in den Fremdvergleich einzubeziehen sind nicht nur die konkreten Konditionen, sondern va auch die Frage, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft abgeschlossen worden wäre


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, AG, Verbot der Einlagenrückgewähr, Abschluss unangemessener Rechtsgeschäfte, Drittvergleich
Gesetze:

§ 82 GmbHG, § 52 AktG

GZ 6 Ob 153/12m, 16.11.2012

 

Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rsp des OGH zu den bei Vornahme eines Drittvergleichs bei Umsatzgeschäften für die Beurteilung des Preises maßgeblichen Parametern, insbesondere zur Zulässigkeit der vom Sachverständigen zur Ermittlung des angemessenen Preises herangezogenen Methode, zur Zulässigkeit der Anerkennung von Bandbreiten bei der Bewertung der im Austauschverhältnis stehenden Leistungen, zur Erforderlichkeit der Präzisierung solcher Bandbreiten und zur Maßgeblichkeit des Marktpreises bei Durchführung eines Drittvergleichs.

 

OGH: Der erkennende Senat hat erst jüngst iZm der Prüfung verbotener Einlagengewähr durch Abschluss unangemessener Rechtsgeschäfte klargestellt, dass dabei auf einen Drittvergleich abzustellen ist, in dessen Rahmen zu prüfen ist, ob das Geschäft auch mit einem anderen unbeteiligten Dritten und bejahendenfalls auch zu diesen Bedingungen geschlossen worden wäre; in diesen Fremdvergleich sind nicht nur die konkreten Konditionen einzubeziehen, sondern va auch die Frage, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft abgeschlossen worden wäre oder ob ein gewissenhaft und sorgfältig nach unternehmerischen Grundsätzen handelnder Geschäftsführer unter gleichen Umständen ein solches Geschäft nicht oder nicht zu diesen Bedingungen abgeschlossen hätte (6 Ob 110/12p).

 

Auf Grundlage der im vorliegenden Verfahren getroffenen Feststellungen sind die Vorinstanzen durchaus vertretbar davon ausgegangen, dass die Gesellschaft auch einer Fremdgesellschaft zu denselben Konditionen Tischplatten geliefert hätte, hätte sie mit dieser eine vergleichbare Geschäftsbeziehung unterhalten. Zu welchen Konditionen andere Anbieter an die Schwestergesellschaft geliefert hätten, ist entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht maßgeblich.