04.02.2013 Zivilrecht

OGH: Verbandsklage nach § 28 KSchG – Bindung an die Reihenfolge von Flugcoupons?

Eine Klausel in Geschäftsbedingungen einer Fluglinie, wonach der Kunde bei einem mehrere Flüge umfassenden Beförderungsvertrag uU einen Aufpreis zahlen muss, wenn er einen dieser Flüge verfallen lässt, ist gröblich benachteiligend und daher unzulässig


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Verbandsklage, gröbliche Benachteiligung, Fluglinie, Flugcoupons, Aufpreis
Gesetze:

§ 879 ABGB, § 28 KSchG

GZ 4 Ob 164/12i, 17.12.2012

 

Die Beklagte betreibt eine Fluglinie und bietet ihre Leistungen im gesamten Bundesgebiet, aber auch international an. Sie legt allen Verträgen, unter anderem auch jenen mit Verbrauchern, allgemeine Geschäftsbedingungen zu Grunde. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der folgenden darin enthaltenen Klausel:

 

„3.3.1. […] Wenn Sie die Flugcoupons nicht in der angegebenen Reihenfolge verwenden, werden wir den anwendbaren Preis für die tatsächlich von Ihnen beabsichtigte Reiseroute verrechnen. Bei Änderung der vereinbarten Flugstrecken bzw. deren Reihenfolge können Sie unbenutzte Coupons nur dann in Anspruch nehmen, wenn Sie die Differenz („Aufpreis“) zwischen dem von Ihnen bereits bezahlten Preis und dem Preis für die tatsächlich gewählte Beförderung zum Buchungszeitpunkt bezahlen.

 

Sollten Sie den Aufpreis vor Flugantritt nicht bezahlen, wird Ihr Ticket entsprechend den anwendbaren Tarifbedingungen refundiert. Wir haften in solchen Fällen nicht für eine allfällige Nichtbeförderung und sonstige daraus resultierende Schäden.“

 

OGH: Die Klausel ist gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs 3 ABGB. Der Verbraucher muss uU für eine geringere Leistung mehr zahlen als für die ursprünglich vereinbarte. Das kann zulässig sein, wenn er von vornherein beabsichtigt hat, einen Teilflug verfallen zu lassen, um so in den Genuss des günstigeren Angebots zu kommen. Solche bewussten Umgehungen ihrer Tarifstruktur muss die Fluglinie nicht dulden. Die Klausel erfasst aber auch Fälle, in denen der Verbraucher seine Reisepläne – etwa aufgrund einer Erkrankung oder des Versäumens eines Zubringerflugs – erst nachträglich ändert. Hier ist kein überwiegendes Interesse der Fluglinie an einem Aufpreis erkennbar, da sie sich ohnehin Aufwendungen erspart oder den frei gewordenen Platz im Flugzeug anderweitig vergeben kann.