04.02.2013 Strafrecht

OGH: Betätigung im nationalsozialistischen Sinn – Verurteilung nach § 3g VG (hier: Singen eines Liedes in Fußballstadion)

Die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ (einschließlich des Bedeutungsinhalts einer Äußerung, Handlung oder Textstelle) ist auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit den Geschworenen vorbehalten


Schlagworte: Verbotsrecht, Betätigung im nationalsozialistischen Sinn
Gesetze:

§ 3g VG, §§ 3a ff VG

GZ 14 Os 117/12f, 18.12.2012

 

Mit dem angefochtenen Urteil wurde L aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens nach § 3g VG schuldig erkannt.

 

Danach hat er sich am 12. August 2011 während eines Fußballspiels vor etwa 5.200 Zuschauern durch zweimaliges Singen des Liedes „Eine U-Bahn, eine U-Bahn, eine U-Bahn bauen wir, von L bis Auschwitz, eine U-Bahn bauen wir!“, auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt.

 

OGH: Der Einwand, der verfahrensgegenständliche Sachverhalt sei nicht geeignet, eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinn zu unterstellen, übersieht, dass die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ (einschließlich des Bedeutungsinhalts einer Äußerung, Handlung oder Textstelle) auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit den Geschworenen vorbehalten ist. Bejahen diese die Schuldfrage, ist davon auszugehen, dass sie eben jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund derer das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht, sodass (auch) dessen Bejahung einer Anfechtung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge entzogen ist.

 

Soweit die Rüge einen Tatvorsatz in Abrede stellt, nimmt sie nicht am Wahrspruch Maß, der die erforderliche subjektive Tatseite unmissverständlich zum Ausdruck bringt, weil zufolge § 7 Abs 1 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.