15.04.2013 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob eine Verwirkung des Unterhalts nach § 74 EheG auch den Zuspruch des Billigkeitsunterhalts nach § 68a EheG ausschließt

Ein einmal erloschener Unterhaltsanspruch lebt nicht wieder auf; das gilt auch für den verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruch


Schlagworte: Eherecht, Scheidung, Unterhalt, Verwirkung, Unterhalt nach Billigkeit, schwerwiegende Eheverfehlung
Gesetze:

§ 74 EheG, § 68a EheG

GZ 1 Ob 253/12f, 07.03.2013

 

Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Beklagten wurde aus dem überwiegenden Verschulden des Ehemanns geschieden. Dieser wurde in der Folge verpflichtet, der Klägerin monatlich einen Unterhalt zu leisten. In einem weiteren Verfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten erloschen ist, weil diese nach der Scheidung ihm gegenüber eine schwere Verfehlung gesetzt habe.

 

Nunmehr begehrte die Klägerin vom Beklagten beginnend mit April 2011 einen Unterhalt nach Billigkeit, weil sie während der Ehe den Haushalt geführt und die Kinder allein aufgezogen habe und daher nicht in der Lage sei, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

 

OGH: Der berechtigte Ehegatte verwirkt seinen Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Unterhalts gegeben sind, kann ein Unterhaltsanspruch für die Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Dieser Grundsatz gilt auch für den Unterhalt nach Billigkeit, wonach Unterhalt unabhängig vom Verschulden des Berechtigten an der Scheidung gebührt, wenn die Selbsterhaltung dem Berechtigten wegen der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder unzumutbar ist oder eine mangelnde Erwerbsmöglichkeit wegen ehebedingter Absenz vom Berufsleben vorliegt.

 

Eine Verwirkung des Unterhalts wegen einer nach Ehescheidung erfolgten Verfehlung gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten gilt nämlich für alle Unterhaltstatbestände.