27.05.2013 Zivilrecht

OGH: Verhalten von Fußgängern auf Geh- und Radwegen – Benutzung von bei Dunkelheit reflektierender Kleidung?

Der Verzicht auf das Tragen heller oder mit reflektierendem Material versehener Kleidung vermag für sich allein einen Mitverschuldensvorwurf nicht zu rechtfertigen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Verhalten von Fußgängern auf Geh- und Radwegen, bei Dunkelheit reflektierende Kleidung, Mitverschulden
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 68 StVO, § 1304 ABGB

GZ 2 Ob 9/13g, 07.05.2013

 

Nach den Feststellungen ereignete sich der Unfall im August gegen 4:25 Uhr auf einem Geh- und Radweg, wobei der Kläger mit seinem Fahrrad gegen die auf dem Geh- und Fahrweg gehende Beklagte stieß. Nicht festgestellt werden konnte dagegen die Unfallsversion des Klägers, wonach die Beklagte gestolpert und in die linke Seite des Fahrrads des Klägers gefallen sei und dadurch den Kläger zu Sturz gebracht habe.

 

Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren übereinstimmend aus dem Alleinverschulden des Klägers am Unfall abgewiesen.

 

Der Kläger macht in seiner Revision eine fehlende Rsp des OGH zur Frage geltend, wie sich ein Fußgänger auf einem Geh- und Radweg zu verhalten habe, insbesondere, ob er diesen am rechten oder linken Rand benutzen müsse bzw ob er bei Dunkelheit reflektierende Kleidung tragen müsse. Insofern geht er von einer planwidrigen Gesetzeslücke in § 68 Abs 1 StVO aus und meint, dass die Normierung wechselseitiger Sorgfaltspflichten von Fußgängern und Radfahrern auf Geh- und Radwegen zielführender wäre.

 

OGH: § 68 StVO ist eine Norm des VI. Abschnitts der StVO über besondere Vorschriften für den Verkehr mit Fahrrädern und Motorfahrrädern, die das Verhalten der Radfahrer regelt. Inwiefern dort eine planwidrige Gesetzeslücke bestehen sollte, weil keine Verhaltenspflichten für Fußgänger aufscheinen, ist schon im Hinblick auf die systematische Einordnung dieser Bestimmung nicht nachvollziehbar.

 

Auch in der vom Revisionswerber genannten Glosse von Lenzhofer in ZVR 2005/124 wird keine Gesetzeslücke behauptet, sondern lediglich de lege ferenda die Normierung wechselseitiger Sorgfaltspflichten für Fußgänger und Radfahrer für wünschenswert erachtet.

 

Eine Begründung dafür, dass im Rahmen eines Analogieschlusses in Bezug auf das Verhalten von Fußgängern auf Geh- und Radwegen Bekleidungsvorschriften (Reflektoren) angenommen werden könnten, bleibt auch der Revisionswerber schuldig. Der Verzicht auf das Tragen heller oder mit reflektierendem Material versehener Kleidung vermag für sich allein einen Mitverschuldensvorwurf nicht zu rechtfertigen.

 

Soweit auf Entscheidungen wie OLG Wien ZVR 2005/124 verwiesen wird, in denen das Mitverschulden von Fußgängern in einer überraschenden Änderung der Gehlinie gesehen wurde, wurde ein derartiges Verhalten der Beklagten hier nicht festgestellt.

 

Wenn der Revisionswerber unter Verweis auf das Sachverständigengutachten darauf abstellt, dass die Beklagte den Kläger möglicherweise im letzten Moment wahrgenommen habe und sich nach rechts zu ihm umdrehen habe wollen, und er daraus einen unerwarteten Richtungswechsel ableitet, geht er ebenfalls nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

 

Was die Frage des Anpralls auf die Fußgängerin - von hinten oder von der rechten Seite - betrifft, wird in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bekämpft.

 

Soweit schließlich der Kläger der Beklagten zum Vorwurf machen will, dass sie auf dem Geh- und Radweg „mittig“ gegangen sei, ist darauf zu verweisen, dass auch eine derartige Gehlinie nicht festgestellt wurde.