24.06.2013 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 2d AVRAG – Kosten sinnloser Ausbildung vom Arbeitgeber rückforderbar?

Eine für den Arbeitnehmer völlig wertlose, weil nicht verständliche Ausbildung kann nicht als „erfolgreich“ absolvierte Ausbildung iSd § 2d AVRAG qualifiziert werden


Schlagworte: Arbeitsvertragsrecht, Ausbildungskostenrückersatz, völlig wertlose Ausbildung
Gesetze:

§ 2d AVRAG

GZ 8 ObA 51/12a, 27.11.2012

 

Der beklagte Arbeitnehmer hatte in seinem Dienstvertrag eine Ausbildungsverpflichtung. Die vom klagenden Arbeitgeber getragenen Kosten der Ausbildung sollte der Beklagte - nach Jahren aliquotiert - bei Selbstkündigung tragen. Dem Beklagten wurde von seinem Betreuer vorgeschlagen, einen bestimmten Computerkurs betreffend Systemanalyse zu besuchen. Er hatte mit dem maßgeblichen Programmsystem, allerdings Vorversionen, nur als Benutzer gearbeitet. Die hier maßgebliche Schulung war aber keine Schulung für Anwender des Systems, sondern für Systemadministratoren dh Betreuer dieses Systems am Server. Die anderen Kursteilnehmer waren - anderes als der Beklagte - Systemadministratoren. Die Fachkenntnisse des Beklagten reichten nicht aus, um dem Kurs überhaupt folgen zu können.

 

OGH: Auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Interessenabwägung zwischen den Vorteilen des Arbeitnehmers am Arbeitsmarkt aus der besseren Ausbildung und dessen Nachteilen aus der Bindungsdauer durch die Kostenrückersatzverpflichtung ist eindeutig abzuleiten, dass eine für den Arbeitnehmer völlig wertlose, weil nicht verständliche Ausbildung nicht als „erfolgreich“ absolvierte Ausbildung iSd § 2d AVRAG qualifiziert werden kann.