15.07.2013 Wirtschaftsrecht

OGH: § 18 UGB – zur Frage, ob das Sonderzeichen + (auch) am Anfang des Firmenwortlauts eingetragen werden kann

Der erkennende Senat hält an dem Grundsatz fest, dass bei der Verwendung von Zeichen klar sein muss, ob und gegebenenfalls wie es ausgesprochen werden soll, und dass unaussprechbare Zeichen (weiterhin) unzulässig sein sollen; dies muss jedenfalls dann zur Unzulässigkeit einer Firma führen, die mit einem + beginnt, wenn die übrigen Firmenbestandteile eine Allerweltsbezeichnung darstellen


Schlagworte: Unternehmensrecht, Firmenbuchrecht, Gesellschaftsrecht, Firmenwortlaut, Sonderzeichen + am Anfang des Firmenwortlauts
Gesetze:

§ 18 UGB, § 5 GmbHG

GZ 6 Ob 30/13z, 06.06.2013

 

OGH: Neben § 5 GmbHG sind auch auf die Firma einer GmbH die firmenrechtlichen Vorschriften des UGB anzuwenden. Unter der Kennzeichnungseignung iSd § 18 UGB wird dabei die Eignung zur namentlichen Kennzeichnung eines Unternehmers (Namensfunktion) verstanden.

 

Bei zusammengesetzten Firmenwortlauten entscheidet der Gesamteindruck, nicht eine zergliedernde Betrachtung. Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des die Firma Führenden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Schreibweise im Firmenbuch, etwa auf bestimmte Schriftzüge, besteht dabei nicht.

 

Der erkennende Senat hat bereits klargestellt, dass entscheidendes Kriterium für die Verwendung von Zeichen deren Aussprechbarkeit ist. Der deutsche BGH sprach im Hinblick auf eine Buchstabenkombination aus, dass es auf die Aussprechbarkeit der Firma iSd Artikulierbarkeit ankommt (II ZB 46/07), wobei das LG Cottbus (CR 2002, 134 zum @-Zeichen) die Tatsache, dass mehrere Aussprachemöglichkeiten einer Bezeichnung denkbar sind, für nicht schädlich hielt; dieser Umstand sei aus dem Bereich der fremdsprachigen Bezeichnungen bekannt.

 

Die österreichische Literatur befürwortet oder akzeptiert zumindest die Eintragungsfähigkeit des Zeichens +; sie versteht das Zeichen jedoch zum Teil als „mathematisches Und-Zeichen“ bzw hält sie eine Aussprache als „und“ für eindeutig; zum Teil wird das Zeichen aber als „plus“ verstanden. Umfahrer wiederum hält das Zeichen + für sprachlich eindeutig, ohne jedoch zu sagen, in welchem Sinn. Die deutsche Literatur meint zum Teil, es handle sich um im Geschäftsverkehr bekannte Sonderzeichen, zum Teil hält sie die Aussprache des Zeichens als „und“ für eindeutig.

 

Der erkennende Senat hält an dem Grundsatz fest, dass bei der Verwendung von Zeichen klar sein muss, ob und gegebenenfalls wie es ausgesprochen werden soll, und dass unaussprechbare Zeichen (weiterhin) unzulässig sein sollen; dies entspricht den Intentionen des Gesetzgebers des Handelsrechts-Änderungsgesetzes. Wie die Stellungnahmen der Literatur belegen, ist die Voraussetzung einer eindeutigen Aussprache des Zeichens + nicht gegeben, wozu noch die - nicht zu widerlegende - Überlegung des Rekursgerichts kommt, dass das Zeichen am Beginn der Firma überhaupt nicht ausgesprochen werden könnte. Tatsächlich hat das Zeichen am Firmenanfang eher dekorativen Charakter, jedenfalls aber keinen ausreichenden Auffälligkeitswert.

 

Dies alles muss jedenfalls dann zur Unzulässigkeit einer Firma führen, die mit einem + beginnt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die übrigen Firmenbestandteile eine Allerweltsbezeichnung darstellen.