22.07.2013 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob das Einleitungshindernis des § 201 Abs 1 Z 1 IO auch dann gegeben ist, wenn die Beschränkung der Auskunft nach § 6 TilgG nur wegen einer Vorverurteilung ausscheidet

Für die Feststellung des Einleitungshindernisses des § 201 Abs 1 Z 1 IO ist auf die (aktuelle) Strafregisterauskunft abzustellen und zu prüfen, ob eine einschlägige Straftat (oder mehrere solcher Straftaten) darin angeführt sind; eine isolierte Betrachtung nur der Verurteilung wegen der im Katalog der erwähnten Gesetzesbestimmung angeführten, einschlägigen Straftat unter Außerachtlassung weiterer Verurteilungen hat nicht stattzufinden


Schlagworte: Insolvenzrecht, Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung, Einleitungshindernisse, Strafregister
Gesetze:

§ 201 IO, § 6 TilgG

GZ 8 Ob 135/12d, 19.12.2012

 

Der Schuldner (im Privatkonkurs) beantragte die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens samt Restschuldbefreiung. Er weist eine strafgerichtliche Verurteilung wegen betrügerischer Krida auf. Diese Verurteilung ist im Strafregisterauszug nur deshalb ersichtlich, weil der Schuldner auch weitere Straftaten begangen hat. Bei isolierter Betrachtung nur der Verurteilung wegen betrügerischer Krida wäre die Auskunft beschränkt und diese Verurteilung im Strafregisterauszug nicht angegeben gewesen.

 

Das Erstgericht wies den Antrag des Schuldners ab. Da die rechtskräftige Verurteilung wegen einer einschlägigen Straftat im Strafregisterauszug aufscheine, liege das ins Treffen geführte Einleitungshindernis (nach § 201 Abs 1 Z 1 IO) vor. Das Rekursgericht teilte diese Ansicht nicht. Das Einleitungshindernis sei nicht gegeben, weil sich das Tatbestandsmerkmal „beschränkte Auskunft aus dem Strafregister“ nur auf die konkrete Verurteilung wegen eines der dort angeführten Delikte (hier betrügerische Krida) beziehe.

 

OGH: Die Restschuldbefreiung soll nur einem redlichen und rechtstreuen Schuldner zugutekommen. Diese Anforderung hängt nicht nur von der Schwere einer einzelnen Straftat, sondern auch von der Zahl der Verurteilungen ab. Außerdem soll das Insolvenzgericht rasch und einfach feststellen können, ob ein Einleitungshindernis besteht. Dies ist nur möglich, wenn es auf den Inhalt der Strafregisterauskunft ankommt. Die entscheidenden Informationen sollen durch einen Blick in die Strafregisterauskunft ersichtlich sein.