26.08.2013 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob der Veranstalter einer Party mit einem relativ unbestimmten Personenkreis (bis zu ca 70 Gäste jüngeren Alters; unentgeltliche Verabreichung von alkoholischen Getränken) mit erheblichen dynamischen Krafteinwirkungen - zB durch stürzende, stolpernde oder gestoßene Partygäste - auf die Außenbeplankung des Partyraums rechnen muss oder derartige Belastungen voraussehen kann

Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass es einen untypischen Geschehensablauf darstellt, wenn ein Partygast mit massiver oder dynamischer Kraft gerade gegen jenen Bereich der Wand gestoßen wird, in dem sich die Tür befindet; wenn es - davon ausgehend - die Auffassung vertreten hat, es würde eine Überspannung der Sorgfaltspflicht bedeuten, vom Beklagten zu verlangen, mit einem solchen Ereignis zu rechnen bzw sich darum zu kümmern, dass die Arretierung auch einer solchen Gewalteinwirkung standhält, kann darin eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht erblickt werden


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verkehrssicherungspflicht, Party, Veranstalter
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB

GZ 1 Ob 122/13t, 18.07.2013

 

OGH: Soweit der Revisionswerber ausführt, es habe im Partyraum nur schummriges Licht geherrscht und es habe mit unvernünftigen Verhalten von rund 70 alkoholisierten Gästen gerechnet werden müssen, übersieht er - abgesehen vom konkret festgestellten Sachverhalt über die Anzahl der zum Unfallszeitpunkt anwesenden Gäste -, dass die Lichtverhältnisse und die mögliche Alkoholisierung anderer Gäste für den Unfall nicht von Bedeutung waren. Insbesondere behauptet er gar nicht, dass seine damalige Lebensgefährtin von ihrem Eingreifen in der konkret festgestellten Weise Abstand genommen hätte, wenn die Stadeltür besser sichtbar gewesen wäre. Auch der Hinweis darauf, dass die schutzwürdigen Interessen der Opfer von Gewalttaten, die durch alkoholbedingte Aggressionshandlungen hervorgerufen werden, zu beachten gewesen wären, geht schon deshalb ins Leere, weil der Kläger in diesem Zusammenhang ja keineswegs Opfer, sondern vielmehr Täter war. Insbesondere aus dem Blickwinkel des Schutzzwecks von Verkehrssicherungsmaßnahmen kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte allenfalls gehalten gewesen wäre, andere (voraussehbare) Unfälle zu verhindern. Entscheidend ist vielmehr, ob es dem Beklagten als Verschulden vorzuwerfen ist, einen Geschehnisablauf wie den tatsächlich erfolgten nicht bedacht bzw Maßnahmen gegen dessen Folgen unterlassen zu haben.

 

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der konkrete Inhalt der (auch vertraglich begründeten) Verkehrssicherungspflichten immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt und dass sie ihre Grenze in der Zumutbarkeit finden und nicht überspannt werden dürfen. Wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Pflichten erreicht bzw überschritten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

 

Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall berücksichtigt, dass es einen untypischen Geschehensablauf darstellt, wenn ein Partygast mit massiver oder dynamischer Kraft gerade gegen jenen Bereich der Wand gestoßen wird, in dem sich die Tür befindet. Wenn es - davon ausgehend - die Auffassung vertreten hat, es würde eine Überspannung der Sorgfaltspflicht bedeuten, vom Beklagten zu verlangen, mit einem solchen Ereignis zu rechnen bzw sich darum zu kümmern, dass die Arretierung auch einer solchen Gewalteinwirkung standhält, kann darin eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.