30.09.2013 Zivilrecht

OGH: Detektivkostenersatz vom Ehestörer, da dieser über Facebook den Ehestatus leicht hätte erkennen können?

Ob bei deutlichen Indizien dafür, dass der andere verheiratet ist, den Dritten eine Erkundigungs- oder gar Nachforschungspflicht trifft, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben; ob deutliche Indizien vorliegen, hängt nämlich ganz von den Umständen des Einzelfalls ab; der Umstand, dass sich der Beklagte via Facebook über den Familienstand seiner Sexualpartnerin leicht hätte informieren können, hat nichts mit der Frage des Vorliegens deutlicher Indizien für das Bestehen einer Ehe zu tun


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Familienrecht, Ehestörer, Detektivkosten, Erkundungspflicht, deutliche Indizien, Facebook
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 90 ABGB

GZ 6 Ob 216/12a, 20.03.2013

 

OGH: Der OGH hat in jüngeren Entscheidungen, denen das Berufungsgericht folgte, daran festgehalten, dass ein Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten gegen den dritten Ehestörer nur bei seiner Kenntnis von der Ehe seines Sexualpartners zu bejahen ist. Es ist primär Pflicht des Verheirateten, ehestörende oder ehebrecherische Verhältnisse hintanzuhalten. Die Freiheit der Menschen, ihre Beziehungen zueinander zu gestalten, wäre übermäßig eingeschränkt, wollte man jedem, der sich einer anderen Person partnerschaftlich annähern und allenfalls in intimen Kontakt mit ihr treten will, Erkundigungspflichten über ihren Familienstand abverlangen. Der Revisionswerber tritt dieser Rsp nicht entgegen, macht aber geltend, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts deutliche Indizien dafür vorgelegen seien, dass seine Sexualpartnerin verheiratet sei, sodass zumindest die Erkundigungspflicht ausgelöst worden sei.

 

Ob bei deutlichen Indizien dafür, dass der andere verheiratet ist, den Dritten eine solche Erkundigungs- oder gar Nachforschungspflicht trifft, kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Ob deutliche Indizien vorliegen, hängt nämlich ganz von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass die Bejahung oder Verneinung ihres Vorliegens regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet. Dass das Berufungsgericht das Vorliegen deutlicher Indizien verneinte, ist jedenfalls vertretbar. Es führte aus, die damalige Ehefrau des Klägers habe stets vom Beziehungsthema, das der Beklagte ins Spiel gebracht habe, abgelenkt. Aus diesem Verhalten könne aber nicht auf eine Wahrscheinlichkeit der Verehelichung geschlossen werden, sei doch genauso gut vorstellbar, dass der Beginn einer neuen Beziehung nicht durch möglicherweise problematisch abgebrochene Altbeziehungen gestört werden sollte. Der Umstand, dass sich der Beklagte via Facebook über den Familienstand seiner Sexualpartnerin leicht hätte informieren können, hat nichts mit der Frage des Vorliegens deutlicher Indizien für das Bestehen einer Ehe zu tun.