30.09.2013 Wirtschaftsrecht

OGH: Spamming iSd § 107 TKG 2003

Der Begriff „zu Zwecken der Direktwerbung“ iSd § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 ist weit auszulegen; allein daraus, dass jemand auf einer Immobilienplattform als Vermieter Angebote unter Bekanntgabe von Kontaktdaten einstellt, kann noch nicht auf eine - auch nur konkludente - Zustimmung des Vermieters geschlossen werden, von einem Mitbewerber des Plattformbetreibers in der Absicht kontaktiert zu werden, das Angebot auch auf dessen Immobilienplattform einzustellen


Schlagworte: Telekommunikationsrecht, unerbetene Nachrichten, Spamming, zu Zwecken der Direktwerbung, vorherige Einwilligung des Empfängers
Gesetze:

§ 107 TKG, § 863 ABGB

GZ 4 Ob 13/13k, 19.03.2013

 

OGH: Gem § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 ist die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig.

 

Wie der OGH (auch schon zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 101 Abs 1 TKG 1997), sich an den Gesetzesmaterialien orientierend, bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist der Begriff „zu Zwecken der Direktwerbung“ weit auszulegen. Er erfasst jede elektronische Post, die für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee (einschließlich politischer Anliegen) wirbt oder dafür Argumente liefert. Darunter fällt auch jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann.

 

Die Auffassung der Vorinstanzen, die von der Beklagten versendeten E-Mails besäßen Werbecharakter iSd § 107 Abs 2 Z 1 TKG, ist jedenfalls vertretbar. Dass die Beklagte damit nicht nur ein Informationsinteresse der Adressaten, sondern va auch eigene wirtschaftliche Vorteile im Auge hatte, ist bei lebensnaher Betrachtung nicht zu bezweifeln.

 

Eine (wirksame) Einwilligung iSd § 107 Abs 1 und Abs 2 TKG 2003 kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung weiß, von welchen Unternehmen er Werbung zu erwarten hat und welche Produkte dabei beworben werden.

 

Dass das Rekursgericht das Vorliegen einer solchen Einwilligung unter den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalls verneint hat, ist keinesfalls unvertretbar. Allein daraus, dass jemand auf einer Immobilienplattform als Vermieter Angebote unter Bekanntgabe von Kontaktdaten einstellt, kann noch nicht auf eine - auch nur konkludente - Zustimmung des Vermieters geschlossen werden, von einem Mitbewerber des Plattformbetreibers in der Absicht kontaktiert zu werden, das Angebot auch auf dessen Immobilienplattform einzustellen.

 

Die im Rechtsmittel zitierte Entscheidung 4 Ob 326/87 ist nicht einschlägig, weil dort kein Verstoß gegen § 107 TKG zu beurteilen war. Dass die Beklagte die Immobilien der von ihr gesetzwidrig kontaktierten Kunden der Klägerin auf ihrer eigenen Homepage inseriert hat, hat das Erstgericht - wenn auch disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung - festgestellt.