07.10.2013 Zivilrecht

OGH: Dachlawinen – Pflicht zum Anbringen von Warnhinweisen?

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach den Beklagten - dessen Hausdach über ein Schneefangsystem neuester Technik verfügt - durch die Unterlassung zusätzlicher Sicherungsvorkehrungen keine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht treffe, ist jedenfalls vertretbar, zumal die Verkehrssicherungspflicht ihre Grenze in der Zumutbarkeit findet und im Winter jeder Passant mit dem Abgehen von kleinen Schneemengen von höher gelegenen Objekten rechnen muss


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Dachlawine, Verkehrssicherungspflicht, Warnhinweise, Schneefangsystem
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB

GZ 2 Ob 37/13z, 30.07.2013

 

OGH: Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, sodass der Entscheidung im Regelfall keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. So bestimmt sich auch bei der Versorgung zur Abwendung der Gefahr eines Schadens durch abgehende Dachlawinen der Grad der anzuwendenden Sorgfalt sowie die Art und der Umfang der Sicherungspflicht nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen.

 

Die Entscheidung 2 Ob 2267/96p ging von einem Dach aus, das keinerlei Vorrichtungen zur Verhinderung des Abgangs von Schneelawinen aufwies. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um ein Dach (des Beklagten) mit ausreichend dimensioniertem Schneerückhaltesystem und Schneefangsystem, das nach Dimensionierung und Anzahl dem neuesten Stand der Technik entspricht. Die zitierte Entscheidung ist daher nicht einschlägig.

 

Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin von einer geringen Schneemenge, die vom Dach des Beklagten abging, getroffen, wobei das Abgehen derartiger kleiner, granulierter Schneemengen nicht vermeidbar und aufgrund der gegebenen Witterungsverhältnisse vorhersehbar war. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach den Beklagten - dessen Hausdach über ein Schneefangsystem neuester Technik verfügt - durch die Unterlassung zusätzlicher Sicherungsvorkehrungen keine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht treffe, ist jedenfalls vertretbar, zumal die Verkehrssicherungspflicht ihre Grenze in der Zumutbarkeit findet und im Winter jeder Passant mit dem Abgehen von kleinen Schneemengen von höher gelegenen Objekten rechnen muss.