21.10.2013 Zivilrecht

OGH: Zu Unfällen auf Wasserrutschen – Haftung des Betreibers und Verschuldensteilung

Die Nichtbeachtung von Ampelsignalen und Hinweisschildern stellen haftungsbegründende Sorgfaltsverstöße dar


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Wasserrutsche, Haftung des Betreibers, Sorgfaltsverstöße, Mitverschulden
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB

GZ 6 Ob 69/13k, 28.08.2013

 

OGH: Wie der OGH bereits ausgesprochen hat, ist jeder Badegast bei Benutzung von in einem Schwimmbad zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Vorsicht und Aufmerksamkeit - nicht nur im Hinblick auf seine eigene Sicherheit, sondern auch im Hinblick auf die Sicherheit der anderen Badegäste - verpflichtet. Entscheidend ist, in welchem Ausmaß der Benutzer einer Anlage in einem Schwimmbad selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. Nach der Rsp des OGH sind eine Ampelanlage und eine Hinweistafel (Rutschordnung) bei Röhrenrutschen als vom Schwimmbadbetreiber zu treffende Sicherheitsmaßnahmen grundsätzlich ausreichend, um seinen Verkehrssicherungspflichten zu entsprechen. Hinweisschilder des Betreibers zur Schwimmbadbenutzung der Einrichtungen sind von den Badegästen zu beachten. Einem Benutzer einer Wasserrutsche ist es durchaus möglich, durch Beachtung entsprechender Hinweisschilder Gefahren zu erkennen.

 

Aus dieser Rsp ergibt sich ohne weiteres, dass die Nichtbeachtung von Ampelsignalen und Hinweisschildern haftungsbegründende Sorgfaltsverstöße sind.

 

Zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten vorzuwerfen ist, entgegen den Darstellungen auf den Piktogrammen, entweder einzeln in ausreichendem Abstand oder aneinanderliegend gemeinsam zu rutschen, gerade noch in der selben Grünphase in kurzem Abstand hinter ihrem Sohn in die Rutsche gestiegen zu sein. Sie erhöhte dadurch die Gefahr des Zusammenstoßes mit dem Nachrutschenden, die sich schließlich verwirklichte. Ihr musste nämlich klar sein, dass diese Anordnungen und die Ampel dazu dienen, den Abstand auch zum Nachrutschenden zu regulieren, sodass sich die Gefahr eines Zusammenstoßes vermeiden lässt.

 

Nach der oben wiedergegebenen Rsp war auch der Kläger bei der Benutzung der Wasserrutsche zu erhöhter Vorsicht und Aufmerksamkeit verpflichtet. Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts verlangte die den Kläger, der die regelwidrige Benutzung durch die Beklagte wahrnehmen konnte, treffende Sorgfaltspflicht, eine weitere Ampelphase abzuwarten oder weniger schnell in die Rutsche zu starten. Denn ihm musste klar sein, dass sie aufgrund seiner sportlich, dynamischen Rutschweise im Verhältnis zu Eltern mit ihren Kindern im besonderen Maß auf die Einhaltung eines ausreichenden Abstands zur eigenen und zur Sicherheit der anderen Badegäste angewiesen ist, hat er doch die Rutsche bereits „über 1000 Mal“ benutzt. Er konnte beobachten, dass die Beklagte im allerletzten Moment der Grünphase eher schwunglos gestartet war, sodass er nicht sofort, als die Ampel auf grün sprang, mit voller Geschwindigkeit starten durfte.

 

Da nicht nur die Beklagte, sondern auch der Kläger sorglos eine Bedingung für den Schadenseintritt setzte, liegt Mitverschulden vor, weshalb der Ersatzanspruch des geschädigten Klägers zu kürzen ist. Im vorliegenden Fall ist eine gleichteilige Schadensteilung im Hinblick auf Verschulden und Sorglosigkeit beider Teile angemessen.