04.11.2013 Zivilrecht

OGH: Kann die Höhe der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer im außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG überprüft werden?

Die mangelnde Nennung des § 15 Abs 2 MRG im Verweisungskatalog des § 37 Abs 1 MRG beruht auf einem offenkundigen Redaktionsversehen, hat doch der Gesetzgeber erkennbar alle Feststellungsanträge, soweit die Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit von Mietzinsbestandteilen - wozu auch die Umsatzsteuer zählt - Verfahrensgegenstand ist, in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren verweisen wollen


Schlagworte: Mietrecht, Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen, Mietzins für Hauptmiete, Höhe der Umsatzsteuer
Gesetze:

§ 37 MRG, § 15 MRG, § 1 AußStrG, § 1 JN

GZ 5 Ob 153/13f, 20.09.2013

 

OGH: Richtig ist, dass auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren der Grundsatz gilt, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder wenigstens unzweifelhaft schlüssig in das Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören.

 

Es trifft auch zu, dass § 37 Abs 1 MRG ausdrücklich nur Streitigkeiten über die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG) bzw Streitigkeiten über die Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, Auslagen für die Verwaltung, Aufwendungen für die Hausbetreuung und besondere Aufwendungen nach §§ 21 bis 24 MRG (§ 37 Abs 1 Z 12 MRG) in das Außerstreitverfahren verweist.

 

Allerdings anerkennt die Rsp - namentlich im Bereich des (außerstreitigen) Wohnrechts etwa aufgrund der Natur des betreffenden Anspruchs - die Möglichkeit unzweifelhaft schlüssiger Verweisungen auf den außerstreitigen Rechtsweg.

 

Ein solcher Fall liegt, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, auch hier vor:

 

§ 15 MRG behandelt - unter dem Titel „Mietzins für Hauptmiete“ - in seinem Absatz 2 die Umsatzsteuer. Danach ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter jene Umsatzsteuer zu begehren, die vom Mietzins zu entrichten ist. Der Mietzins - der nach der Definition in § 15 Abs 1 MRG aus dem Hauptmietzins, dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben sowie dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für besondere Aufwendungen, allenfalls aus dem angemessenen Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen besteht - ist somit Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

 

Ein Verweisungsbedarf in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren folgt schon aus der sachlichen Nähe der Umsatzsteuer zu jenen Mietzinsbestandteilen, die für ihre Berechnung Bemessungsgrundlage sind.

 

Auch in der Entscheidung 5 Ob 372/97k war eine Überprüfung der vom Antragsteller dieses Verfahrens beanstandeten Vorschreibung von 20 % Umsatzsteuer Verfahrensgegenstand. Die Sachentscheidung erging im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren, ohne dass nach dem Verfahrensgang eine den OGH bindende Entscheidung über die (Un-)Zulässigkeit des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens ergangen wäre.

 

Das Rekursgericht hat daraus zutreffend gefolgert, dass der OGH in diesem Fall implizit die Zulässigkeit des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens für einen entsprechenden Sachantrag bejaht hat.

 

Die mangelnde Nennung des § 15 Abs 2 MRG im Verweisungskatalog des § 37 Abs 1 MRG beruht auf einem offenkundigen Redaktionsversehen, hat doch der Gesetzgeber erkennbar alle Feststellungsanträge, soweit die Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit von Mietzinsbestandteilen - wozu auch die Umsatzsteuer zählt - Verfahrensgegenstand ist, in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren verweisen wollen.