25.11.2013 Zivilrecht

OGH: Sittenwidrige Kündigungsmöglichkeit in den AGB eines Kreditvertrags

Eine Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber die Möglichkeit einer Kündigung ohne Grund einräumt, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB


Schlagworte: Darlehen, Kreditvertrag, AGB, Kündigung, Sittenwidrigkeit
Gesetze:

§ 879 ABGB, § 990 ABGB, § 6 KSchG

GZ 7 Ob 154/13t, 16.10.2013

 

OGH: Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Der Umstand, dass die Vertragspartner Kaufleute (Unternehmer) sind, steht der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrige Bestimmung nicht grundsätzlich entgegen. Insbesondere der Klauselkatalog des § 6 KSchG, kann als Konkretisierungsmaßstab für die gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB dienen.

 

Für die Verwendung von AGB als Anknüpfungspunkt entschied sich der Gesetzgeber, weil es sich dabei um einen verhältnismäßig leicht fassbaren typischen Fall einer solchen Ungleichgewichtslage handelt. Für das Zustandekommen einer Individualabrede reicht es nicht aus, dass eine Vertragsbestimmung zwischen den Vertragsparteien bloß erörtert und dem Geschäftspartner bewusst gemacht wird. Vielmehr kann von einer individuellen Vereinbarung in Abgrenzung von einem Formularvertrag nur gesprochen werden, wenn der Geschäftspartner auch hinsichtlich des Vertragsinhalts eine Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener berechtigter Interessen hat; wenn und soweit es ihm also möglich war, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Sein Vertragspartner muss daher zu einer Abänderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein.

Nach der mit dem DaKRÄG 2010 eingeführten Bestimmung des § 990 ABGB sind Vereinbarungen, durch die dem Kreditgeber ein nicht an sachlich gerechtfertigte Gründe geknüpftes Recht zur vorzeitigen Kündigung eines auf bestimmte Zeit geschlossenen und seinerseits schon erfüllten Kreditvertrags eingeräumt wird, unwirksam. Aber auch nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des § 990 ABGB ist eine Klausel, nach welcher dem Kreditgeber bei einem befristeten Kreditvertrag das Recht zur vorzeitigen Kündigung des Vertrags ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes eingeräumt wird, unzulässig, auch wenn dabei eine angemessene Frist eingehalten werden muss. Im Übrigen stellt ein ordentliches Kündigungsrecht des Kreditgebers auch eine Abweichung vom dispositiven Recht dar, wonach der Abschluss eines befristeten Kreditverhältnisses gerade den Verzicht auf die Ausübung eines ordentlichen Kündigungsrechts beinhaltet.