03.01.2014 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Verfassungsmäßigkeit von Leistungskürzungen der Pensionsinstitute

Auch unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes und des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 479 Abs 4 ASVG und der zur Kürzung von Zuschussleistungen führenden Satzungen


Schlagworte: Zusätzliche Pensionsversicherung, Pensionsinstitut, Zusatzpension, Leistungskürzung, Gleichheitsgrundsatz, Schutz des Eigentums
Gesetze:

Art 120b B-VG, § 479 ASVG

GZ 10 ObS 130/13k, 22.10.2013

 

OGH: Art 120b Abs 1 B-VG eröffnet den Trägern der nicht-territorialen Selbstverwaltung, zu der auch die Pensionsinstitute gehören, ausdrücklich die Möglichkeit, ihre Angelegenheiten „im Rahmen der Gesetze“ durch Satzungen zu ordnen. Dieses gesetzesergänzende Verordnungsrecht erlaubt es, die in § 479 ASVG vorgesehene Zusatzversicherung gänzlich im Satzungsweg zu regeln, soweit dabei nicht gegen „bestehende Gesetze und Verordnungen“ verstoßen wird. Vor diesem Hintergrund ist § 479 ASVG daher verfassungsrechtlich unbedenklich nur die Bedeutung beizumessen, die Pensionsinstitute als Träger der sozialen Selbstverwaltung zu konstituieren, die Durchführung der zusätzlichen Pensionsversicherung zu ihrer „Aufgabe“ zu erklären und einzelne Schranken für die Ausgestaltung dieser Versicherung aufzustellen.

 

Es gewährleistet auch keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, muss jedoch jeweils sachlich begründbar sein. Bei der Änderung von Regelungen, die (Alters-) Pensionen betreffen, ist aber zu beachten, dass sich die in Betracht kommenden Personen schon während ihres Erwerbslebens im Vertrauen darauf eingerichtet haben, später eine am Erwerbseinkommen orientierte Pensionsleistung zu beziehen. Zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit eines derartigen Eingriffs ist es erforderlich, dessen Intensität mit dem Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen - etwa die Unvermeidbarkeit des Eingriffs zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit bzw Finanzierbarkeit des Systems - abzuwägen.

Bei den Leistungen der Pensionsinstitute handelt es sich um ergänzende Leistungen einer Zusatzversicherung - ähnlich einer Pensionskasse. Bestand bei der Kürzung der Leistungen in der Satzung eine dringende gesetzliche Handlungspflicht, da der tatsächliche Abgang ein Vielfaches des zulässigen Ausmaßes betrug und daher aufgrund der hohen wirtschaftlichen Unterdeckung die finanzielle Leistungsfähigkeit bei weitem nicht mehr gegeben war, so bestehen gegen die Leistungskürzung keine verfassungsmäßigen Bedenken.