01.03.2014 Wirtschaftsrecht

OGH: Verletzung der Offenlegungspflicht nach § 5 ECG

Ob ein Diensteanbieter die Offenlegungsverpflichtungen des § 5 Abs 1 ECG erfüllt, ist nach den Umständen des Einzelfalls insoweit zu prüfen, ob der Nutzer die zur Identifizierung des Diensteanbieters sowie die zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme notwendigen Daten ständig, leicht und unmittelbar erlangen kann; die Verwendung allgemein gebräuchlicher Abkürzungen schadet ebensowenig wie die Verwendung individueller Abkürzungen etwa des Namens, wenn der ungekürzte vollständige Wortlaut dem Gesamtauftritt ständig, leicht und unmittelbar zu entnehmen ist; die erforderlichen Daten (Name oder Firmenwortlaut einerseits und Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht andererseits) müssen in diesem Fall nicht im eigens hervorgehobenen Feld „Impressum“ zusammengefasst sein


Schlagworte: E-Commerce-Recht, Verletzung der Offenlegungspflicht, Impressum, Wettbewerbsrecht, irreführende Geschäftspraktiken
Gesetze:

§ 5 ECG, § 2 UWG

GZ 4 Ob 211/13b, 17.12.2013

 

OGH: Gem § 5 Abs 1 ECG hat ein Diensteanbieter den Nutzern ständig leicht und unmittelbar zugänglich seinen Namen oder seine Firma (Z 1) und - sofern vorhanden - die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht zur Verfügung zu stellen (Z4 ).

 

Durch die Angabe des Namens oder der Firma sowie der Firmenbuchnummer und des Firmenbuchgerichts soll dem Nutzer die Identifizierung und die Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter ermöglicht/erleichtert werden. Der Nutzer soll im Konfliktfall einen Anknüpfungspunkt für eine etwaige Rechtsverfolgung erhalten. Dem selben Zweck dient auch die - hier nicht strittige - Vorschrift, zur Offenlegung der geographischen Anschrift der Niederlassung sowie weiterer Kontaktdaten (§ 5 Abs 1 Z 2 und 3 ECG).

 

Dass die Verletzung der Informationspflichten des ECG (und auch des MedienG) geeignet sein kann, eine unsachliche Kaufentscheidung herbeizuführen, und so dem Rechtsverletzer einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, ist anerkannt. Gem § 2 Abs 5 UWG (Art 5 RL-UGB) gelten die in § 5 ECG enthaltenen Informationspflichten jedenfalls als wesentlich. Das Rekursgericht hat daher zu Recht die gesonderte Prüfung der Irreführungseignung (Wesentlichkeit) unterlassen.

 

Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hat die Beklagte aber gegen die Offenlegungsverpflichtung des § 5 Abs 1 Z 1 und 4 ECG nicht verstoßen. Ihrem Internetauftritt ist ständig, leicht und unmittelbar zugänglich sowohl ihr Name/ihre Firma, als auch die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht zu entnehmen. Der Umstand, dass die Beklagte an verschiedenen Stellen ihres Internetauftritts Abkürzungen ihres Firmenwortlauts verwendet, Firmenbestandteile in Fettdruck hervorhebt oder allgemein gebräuchliche Abkürzungen (Ges. für Gesellschaft) verwendet, gefährdet in keiner Weise die vom Gesetz angestrebte vollständige Information des Nutzers über Identität und Erreichbarkeit seines potentiellen Vertragspartners. Es schadet auch nicht, dass die erforderlichen Daten (Name oder Firmenwortlaut einerseits und Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht andererseits) nicht im eigens hervorgehobenen Feld „Impressum“ zusammengefasst sind, wenn sie sonst im Rahmen des Internetauftritts ständig, leicht und unmittelbar zugänglich sind, was nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist (hier etwa Firmennamen im rechten oberen Bereich der Homepage).