07.07.2014 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob eine Haftung auf den zugesagten Gewinn iSd § 5j KSchG auch jenen Unternehmer trifft, der unter dem Namen einer anderen (juristischen) Person auftritt

„Sender“ einer Gewinnzusage kann auch derjenige Unternehmer sein, der unter fremden Namen, dh unter den Namen einer anderen - existierenden - (natürlichen oder juristischen) Person handelt


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Verbindlichkeit von Gewinnzusagen, Sender einer Gewinnzusage, Handeln unter fremden Namen
Gesetze:

§ 5j KSchG aF, § 5c KSchG nF

GZ 1 Ob 53/14x, 24.04.2014

 

OGH: Das Gesetz stellt seinem Wortlaut nach auf Unternehmer ab, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher „senden“ und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, der Verbraucher habe einen bestimmten Preis gewonnen. Dass der Begriff „Senden“ in diesem Zusammenhang nicht als die rein faktische bzw physische Tätigkeit des Kuvertierens, des Frankierens und der Übergabe an den Beförderer bzw die Post zu verstehen ist, liegt schon angesichts des erkennbaren Gesetzeszwecks auf der Hand. § 5j KSchG soll - auf dem Umweg über die Gewährung von Zahlungsansprüchen des angesprochenen Verbrauchers - Formen des Wettbewerbs mittels „Gewinnspielen“ verhindern, die eine unsachliche Beeinflussung des Kaufverhaltens beim Verbraucher bewirken können. Insbesondere soll auch hintangehalten werden, dass Verbraucher durch derartige Gewinnmitteilungen veranlasst werden (geschäftlichen) Kontakt zum Unternehmer aufzunehmen, in dessen Rahmen es allenfalls auch zu entgeltlichen Geschäften kommen kann, was vom Unternehmer in aller Regel beabsichtigt ist. Auch der OGH sieht es als Hauptzweck des § 5j KSchG an, die verbreitete aggressive Werbepraxis von Unternehmern abzustellen, vermeintliche Gewinnzusagen persönlich adressiert an Verbraucher zu verschicken, um diese zu Warenbestellung zu motivieren.

 

Im vorliegenden Fall steht nicht nur fest, dass die Beklagte für die Gewinnmitteilung über 10.000 EUR verantwortlich ist und diese dazu nutzte, im Rahmen der durchgeführten Werbefahrt Kontakt zum Kläger aufzunehmen, um diesen zum Abschluss eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts zu veranlassen. Angesichts des Prozessvorbringens der Beklagten über ein fehlendes Vertragsverhältnis bzw das Fehlen jeglichen Kontakts zur slowakischen Gesellschaft ist auch davon auszugehen, dass diese kein Einverständnis zur Verwendung ihres Namens gegeben hat. Daran, dass die Gewinnmitteilung somit allein der Beklagten zuzurechnen ist und der Kläger von dieser den zugesagten Preis fordern kann, kann somit kein Zweifel bestehen.

 

Dieser Ansicht entspricht auch die Judikatur des deutschen BGH in vergleichbaren Fällen. Danach kann - bei teleologischer Auslegung - „Sender“ einer Gewinnzusage auch derjenige Unternehmer sein, der unter fremden Namen, dh unter den Namen einer anderen - existierenden - (natürlichen oder juristischen) Person handelt, was va damit begründet wird, dass nach den Grundsätzen des Handelns unter falschem Namen in Wahrheit der handelnde Unternehmer durch die von ihm veranlassten Sendungen mit den angesprochenen Kunden in Beziehung getreten sei. In solchen Fällen hafte der Unternehmer ebenso wie jener, der Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnung oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lässt.