12.09.2014 Zivilrecht

OGH: Klauseln in AGB eines Mobilfunkbetreibers – Abschlagszahlung iHv 80 EUR für „Vorteile (zB Endgerätestützung, Gesprächsgutschrift)“ bei vorzeitiger Kündigung

Die Bestimmung des § 25 Abs 4 Z 3 lit b TKG sagt nichts über die Zulässigkeit einer zusätzlichen Abschlagszahlung aus; sie ist vielmehr nach den § 864a und § 879 Abs 3 ABGB zu prüfen


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Mobilfunkbetreiber, Klauseln, Abschlagszahlungen bei vorzeitiger Kündigung
Gesetze:

§ 25 TKG, § 864a ABGB, § 879 ABGB

GZ 10 Ob 54/13h, 17.06.2014

 

OGH: § 25 Abs 4 Z 3 lit b TKG legt fest, dass AGB zwischen Betreibern von Kommunikationsdiensten und Endnutzern, soweit dies nach der Art des Dienstes möglich ist, zumindest die Vertragslaufzeit und die „Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses einschließlich der bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschließlich einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen zu enthalten“ haben.

 

Dieser Regelung entsprechend ist im ersten (hier nicht zu beurteilenden) Absatz des P 3.2. der AGB festgehalten, dass der Kunde bei vorzeitiger Kündigung alle bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer noch offenen „Grundgebühren/Paketpreise/Mindestgesprächsumsätze ...“ zu zahlen habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten sagt die Bestimmung des § 25 Abs 4 Z 3 lit b TKG aber nichts über die Zulässigkeit der zusätzlichen, darüber noch hinausgehenden Abschlagszahlung aus, die im bekämpften zweiten Absatz der Klausel aufscheint. Sie ist vielmehr nach den § 864a und § 879 Abs 3 ABGB zu prüfen.

 

Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen, wird die Beklagte durch die in P 3.2. Abs 1 der AGB bei vorzeitiger Kündigung festgelegte Zahlungsverpflichtung des Kunden nicht schlechter gestellt, als wenn ein Kunde den Vertrag mit Ende der Mindestvertragsdauer kündigt: Besteht doch auch bei aufrechtem Vertragsverhältnis keine Verpflichtung des Kunden, Dienste des Mobilfunkbetreibers (über die dort genannten Leistungen hinaus) tatsächlich zu nutzen.

 

Die Beurteilung, dass ein Kunde ungeachtet des Umstands, dass auch „A*****“ eine ähnliche AGB-Klausel verwende, schon deshalb nicht mit einer solchen Regelung rechnen muss, weil der Abschlagszahlung nach P 3.2. Abs 2 keinerlei Gegenleistung gegenübersteht, ist daher nicht zu beanstanden:

 

Auch wenn die Beklagte damit argumentiert, sie trete mit Vertragsabschluss gegenüber den Kunden in „Vorleistung“, ist ihr zu erwidern, dass ihre Kunden schon gemäß P 3.2. Abs 1 der AGB bei vorzeitiger Vertragsauflösung sämtliche Entgelte bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zu entrichten haben, wobei sich die Beklagte darüber hinaus auch die Rabattrückforderung vorbehalten hat.

 

Da feststeht, dass unabhängig davon, wann ein Kunde den Vertrag kündigt, jedenfalls alle bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit ausstehenden Entgelte und rückverrechneten Rabatte (nach-)gezahlt werden müssen, ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Kunde bei vorzeitiger Vertragsauflösung auch noch verpflichtet sein sollte, eine Abschlagszahlung iHv 80 EUR für „Vorteile (zB Endgerätestützung, Gesprächsgutschrift)“ zu leisten; dies, unabhängig davon, ob er solche „Vorteile“ überhaupt noch nutzen kann. Auch in diesem Zusammenhang kommt vielmehr dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass den Kunden selbst bei aufrechtem Vertragsverhältnis keinerlei Verpflichtung trifft, die von der Beklagten angebotenen Leistungen bis zum vereinbarten Vertragsende tatsächlich in Anspruch zu nehmen.

 

Von einer Schadenspauschalierung (iSd § 1336 ABGB) kann in der vorliegenden Konstellation keine Rede sein: Führte sie doch zu einer gröblichen Benachteiligung der Kunden, die zwar vertragswidrig vorzeitig kündigen, aber dennoch - ohne Gegenleistung - sämtliche weitere Zahlungen bis zum Ablauf der Vertragsbindung erbringen müssen. Dass die zusätzliche Abschlagszahlung einer Vertragsstrafe gleichkommt, die nicht zulässig vereinbart werden kann, weil die bekämpfte Klausel gegen die § 864a und § 879 Abs 3 ABGB verstößt, haben die Vorinstanzen somit zutreffend erkannt. Feststellungen zu den internen Kalkulationen der Beklagten und zum Wert der Smartphones sind daher entbehrlich.