17.11.2014 Zivilrecht

OGH: Entgeltnachweis – zur Wahlmöglichkeit elektronische / Papier- Rechnung gem § 100 TKG

Aus § 100 TKG ergibt sich nicht, dass ein Kunde, dem aufgrund seiner bei Vertragsabschluss getroffenen Wahl eine elektronische Rechnung gelegt wurde, für denselben Zeitraum auch eine unentgeltliche Papierrechnung verlangen kann


Schlagworte: Telekommunikationsrecht, Entgeltnachweis, elektronische Rechnung, Papierrechnung, Wahlrecht, Entgelt
Gesetze:

§ 100 TKG

GZ 4 Ob 143/14d, 17.09.2014

 

OGH: Der Kläger wendet sich ausschließlich gegen die Verrechnung eines Entgelts gegenüber Kunden, „die gemäß § 100 TKG eine Papierrechnung anfordern.“ Das erfasst nicht die vom Erstgericht festgestellte - und durchaus bedenkliche - Praxis der Beklagten, bei Unterbleiben einer Wahl anzunehmen, dass der Kunde sowohl eine elektronische als auch eine Papierrechnung wünsche, und die Papierrechnung in diesem Fall als entgeltliches „Doppel“ zu qualifizieren.

 

Die Anforderung einer Papierrechnung „gemäß § 100 TKG“ war der Natur der Sache nach erst seit dem Inkrafttreten der Neufassung dieser Bestimmung mit 21. Februar 2012 möglich. Denn davor war in § 100 TKG nur die Form des Einzelentgeltnachweises, nicht aber die Rechnungslegung geregelt gewesen.

 

Nach dem Wortlaut des § 100 Abs 1 TKG besteht ein Wahlrecht des Kunden nur bei Vertragsabschluss. Ein konkretes Vorbringen, dass die Beklagte von Kunden, die bei einem Vertragsabschluss nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Papierrechnung gewählt hatten, ein Entgelt verlangt hätte, hat die Klägerin nicht erstattet. Zwar könnte man die Auffassung vertreten, dem § 100 Abs 1 TKG - der ohne besondere Übergangsbestimmung in Kraft gesetzt wurde - sei auch ein Wahlrecht für zu diesem Zeitpunkt bestehende Altverträge zu entnehmen. Richtigerweise ist das zwar nicht erforderlich, weil bei Altverträgen ohnehin ein Anspruch auf Papierrechnung bestand.

 

Der Kläger hat keinen konkreten Fall genannt, in dem die Beklagte eine für die Zukunft wirkende Änderung einer nach § 100 Abs 1 TKG bei Abschluss des Vertrags getroffenen Wahl nicht zugelassen oder von einem weiteren Entgelt abhängig gemacht hätte. Daher kann offen bleiben, ob aus § 100 Abs 1 TKG abzuleiten ist, dass das Unternehmen auch eine solche nachträgliche Wahl gestatten müsste. Jedenfalls ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht, dass ein Kunde, dem aufgrund seiner bei Vertragsabschluss getroffenen Wahl eine elektronische Rechnung gelegt wurde, für denselben Zeitraum auch eine unentgeltliche Papierrechnung verlangen kann. Denn damit verlöre die nach dieser Bestimmung zu treffende Wahl jede Relevanz; das Unternehmen wäre auf Wunsch des Kunden immer zu einer doppelten Rechnungslegung verpflichtet. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, so hätte er es ohne Schwierigkeiten durch eine Übernahme der für den Einzelentgeltnachweis geltenden Regelung anordnen können. Das (insofern) unstrittige Verhalten der Beklagten verstößt daher nicht gegen § 100 TKG.

 

Das Anfordern einer zusätzlichen Papierrechnung nach vereinbarungsgemäßem Legen einer elektronischen Rechnung ist nicht von § 100 Abs 1 TKG erfasst; die unstrittige Praxis der Beklagten, dafür ein Entgelt zu verlangen, ist daher nicht rechtswidrig.