28.01.2015 Zivilrecht

OGH: Zur Haftung der Empfängerbank bei Fehlüberweisungen

Der Zahlungsdienstleister des Empfängers ist nicht zum Abgleich des Empfängernamens und der Kontonummer verpflichtet; er haftet daher nicht für den Schaden des Zahlers, wenn der überwiesene Betrag auf dem angegebenen, tatsächlich existierenden, aber nicht dem Empfänger zugeordneten Konto gutschrieben wird


Schlagworte: Bank, Zahlungsdienstleister, Fehlüberweisung, Kundenidentifikator, Kohärenzprüfung
Gesetze:

 

Art 4 ZaDi-RL, § 35 ZaDiG, § 46 ZaDiG, § 879 ABGB

 

GZ 2 Ob 224/13z, 23.10.2014

 

OGH: Nach der Rsp vor dem ZaDiG war die Empfängerbank zur Überprüfung der Übereinstimmung von Kontowortlaut (Empfängername) und Kontonummer auf ihre Übereinstimmung verpflichtet. Gegenteilige Klauseln in den AGB der Banken wurden als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und daher für nichtig erachtet.

 

Mit dem ZaDiG wurde die RL 2007/64/EG (Zahlungsdienste-RL) umgesetzt. Art 4 Z 21 ZaDi-RL definiert den „Kundenidentifikator“ als Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer und/oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt werden können. Mit Stichtag 1. 2. 2014 wurde auch für nationale Überweisungen die Verwendung der IBAN als alleiniger Kundenidentifikator bestimmt.

 

Gem § 35 Abs 4 ZaDiG trifft den Zahlungsdienstleister des Zahlers die Verpflichtung, soweit technisch und ohne manuelles Eingreifen möglich zu überprüfen, ob der Kundenidentifikator kohärent ist. Wenn der Kundenidentifikator nicht kohärent ist, hat er den Zahlungsauftrag zurückzuweisen und den Zahler davon zu unterrichten. Ist - wie nunmehr bei Inlandsüberweisungen - ausschließlich die IBAN maßgeblicher Kundenidentifikator, erfolgt die Kohärenzprüfung anhand der darin enthaltenen zweistelligen Prüfziffer, womit der gesetzlich geforderten Plausibilitätskontrolle entsprochen wird.

 

Der Zahlungsdienstleister des Empfängers ist entgegen der früheren Rsp nicht zum Abgleich des Empfängernamens und der Kontonummer verpflichtet; er haftet daher auch nicht für den dem Zahler infolge der Gutschrift des überwiesenen Betrags auf dem angegebenen, tatsächlich existierenden, nicht aber dem Empfänger zugeordneten Konto entstandenen Schaden. Das Risiko einer solchen „Fehlüberweisung“ trägt der Überweisende, sofern ihm nicht der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach § 46 ZaDiG haftet; ansonsten bleiben ihm nur Bereicherungsansprüche gegen den tatsächlichen Empfänger.