17.02.2015 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Verbandsklagerecht nach § 29 KSchG in Arbeitsrechtssachen?

In Arbeitsrechtssachen kann keine Verbandsklage iSd §§ 28-30 KSchG erhoben werden


Schlagworte: Verbandsklage, besondere Feststellungsverfahren
Gesetze:

 

§ 29 KSchG, § 54 ASGG

 

GZ 9 ObA 113/14d, 18.12.2014

 

Die klagende Bundesarbeitskammer ist eine nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigte Interessenvertretung. Mit einer Verbandsklage nach den §§ 28-30 KSchG begehrt sie, das beklagte Unternehmen schuldig zu erkennen, die Verwendung bestimmter Klauseln in Vertragsformblättern für Arbeitnehmer/innen zu unterlassen und die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung.

 

OGH: Die im KSchG normierte Verbandsklage dient in erster Linie der Unterbindung gewisser, für Verbrauchergeschäfte als ebenso typisch wie nachteilig angesehener Praktiken. Das ASGG regelt in § 54 ASGG selbst zwei Möglichkeiten, besondere Feststellungsverfahren in Arbeitsrechtssachen zu führen. Mit diesen besonderen Feststellungsverfahren, denen der Gedanke des „kollektiven Klagerechts“ zu Grunde liegt, wird dem im Arbeitsleben bestehenden besonderen Rechtsschutzbedürfnis von Arbeitnehmern (und Arbeitgebern) ausreichend Rechnung getragen. Die vom Gesetzgeber zu weit gefassten Bestimmungen der Verbandsklage nach §§ 28-30 KSchG sind daher teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie auf Arbeitsverhältnisse keine Anwendung finden.