04.05.2015 Strafrecht

OGH: Bemessung der Verbandsgeldbuße iZm gerichtlich strafbarer Finanzvergehen

§ 5 VbVG regelt die Bemessung der „Anzahl der Tagessätze“ und ist daher auf Verbandsgeldbußen nach dem FinStrG nicht unmittelbar anwendbar; da die subsidiär anzuwendende (§ 28a Abs 1 zweiter Satz FinStrG) Norm des § 23 Abs 2 FinStrG hinsichtlich der besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe auf §§ 33 und 34 StGB verweist und diese Bestimmungen bloß demonstrative Aufzählungen enthalten, steht aber einer Heranziehung der in § 5 Abs 2 und 3 VbVG genannten Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Bemessung (auch) einer nach dem FinStrG zu bestimmenden Verbandsgeldbuße nichts entgegen


Schlagworte: Verbandsverantwortlichkeit, Finanzvergehen, Bemessung der Geldbuße, Erschwerungsgründe, Milderungsgründe
Gesetze:

 

§ 5 VBVG, § 28a FinStrG, § 23 FinStrG, § 33 StGB, § 34 StGB

 

GZ 13 Os 56/14f, 06.11.2014

 

OGH: Der Neubemessung der Verbandsgeldbuße ist voranzustellen, dass § 5 VbVG die Bemessung der „Anzahl der Tagessätze“ regelt und daher auf Verbandsgeldbußen nach dem FinStrG nicht unmittelbar anwendbar ist. Da die subsidiär anzuwendende (§ 28a Abs 1 zweiter Satz FinStrG) Norm des § 23 Abs 2 FinStrG hinsichtlich der besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe auf §§ 33 und 34 StGB verweist und diese Bestimmungen bloß demonstrative Aufzählungen enthalten, steht aber einer Heranziehung der in § 5 Abs 2 und 3 VbVG genannten Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Bemessung (auch) einer nach dem FinStrG zu bestimmenden Verbandsgeldbuße nichts entgegen. Dies liegt sogar nahe, weil die besonderen Strafbemessungsgründe des StGB großteils ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und solcherart in Finanzstrafsachen nach dem VbVG nicht herangezogen werden können (§ 28a Abs 1 zweiter Satz FinStrG).

 

Fallbezogen waren kein Umstand erschwerend, mildernd die Umstände, dass der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen (§ 5 Abs 3 Z 1 VbVG), nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen (§ 5 Abs 3 Z 3 VbVG), die Folgen der Tat gutgemacht (§ 5 Abs 3 Z 4 VbVG) und wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen (§ 5 Abs 3 Z 5 VbVG) und dass die Tat bereits gewichtige Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen (§ 5 Abs 3 Z 6 VbVG) hat.

 

Hievon ausgehend war die Verbandsgeldbuße unter Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG auf der Basis der Strafdrohung des § 33 Abs 5 FinStrG (§ 28a Abs 1 erster Satz FinStrG) bei einem strafbestimmenden Wertbetrag (§ 53 Abs 1 FinStrG) von 159.808,82 Euro mit 60.000 Euro zu bemessen.

 

Da dem weder spezialpräventive noch generalpräventive Erwägungen entgegenstehen, waren gem § 7 VbVG iVm § 28a Abs 1 erster Satz FinStrG drei Viertel dieser Buße (also 45.000 Euro) unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen.