11.05.2015 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob aufgrund des zeitlich nach dem PSG in Kraft getretenen A-QSG nunmehr die Bestellung von Stiftungsprüfern von Amts wegen mit dem Erlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung nach § 15 A-QSG zu befristen ist

Ein Grund für die Vornahme einer - vom historischen Gesetzgeber jedenfalls im Regelfall eindeutig nicht gewollten - bloß befristeten Bestellung im Hinblick auf die bloß abstrakte Möglichkeit, dass die Stiftungsprüferin nach Ablauf der Bescheinigung keine neuerliche Bescheinigung erlangt, ist jedenfalls nicht erforderlich


Schlagworte: Privatstiftung, Stiftungsprüfer, Befristung, Ablauf der Bescheinigung
Gesetze:

 

§ 20 PSG, A-QSG

 

GZ 6 Ob 37/15g, 19.03.2015

 

OGH: Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die Bestimmung des § 20 Abs 1 PSG zwingend ist und die Stiftungserklärung daher kein anderes Organ und keine andere Stelle wirksam mit der Bestellung des Stiftungsprüfers betrauen kann, wird vom Revisionsrekurs zutreffend nicht mehr in Zweifel gezogen.

 

Während sich für eine Kapitalgesellschaft aus § 270 Abs 1 UGB ergibt, dass der Jahresabschlussprüfer für jeweils ein Geschäftsjahr zu bestellen ist, enthält das PSG keine gesetzlich geregelte Funktionsperiode bzw Höchstdauer der Tätigkeit als Stiftungsprüfer. Regelungen über die Funktionsdauer können allerdings in der Stiftungserklärung getroffen werden, wobei der Spielraum von der Bestellung für jeweils eine Prüfung bis zur zeitlich unbeschränkten Bestellung reicht. Sieht die Stiftungserklärung keine Beschränkung der Funktionsperiode vor, ist diese nach den Gesetzesmaterialien und der Lehre grundsätzlich unbeschränkt.

 

Mangels einer Befristung der Bestellung bleibt der Stiftungsprüfer so lange im Amt, bis er zulässigerweise abberufen wird oder seine Tätigkeit auf sonstige Weise endet.

 

Das Bestellungsorgan kann jedoch die Bestellung des Stiftungsprüfers auch bei Fehlen entsprechender Regelungen in der Stiftungserklärung im eigenen Ermessen auf eine bestimmte Funktionsperiode beschränken. Abweichende Regelungen über die Funktionsperiode in der Stiftungserklärung sind sowohl für das Gericht als auch für einen allenfalls bestellten Aufsichtsrat bindend. Sieht die Stiftungserklärung eine variable Zeitspanne vor, liegt es im Ermessen des bestellenden Organs, die Bestellung des Stiftungsprüfers für ein, zwei oder drei Perioden vorzunehmen.

 

Die Stiftungserklärung kann auch Regelungen über die Wiederholbarkeit der Bestellung desselben Prüfers vorsehen, wobei ohne Aufnahme einer derartigen Regelung die Wiederbestellung eines Prüfers mangels gegenteiliger Anordnung des Gesetzes beliebig oft möglich ist. Eine Rotation hat der Gesetzgeber nicht zwingend vorgesehen.

 

Die Stiftungserklärung kann anderen Stellen ein Vorschlagsrecht betreffend die Funktionsdauer einräumen. Daran ist aber das Gericht nicht gebunden.

 

In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass auch bei Fehlen entsprechender Regelungen in der Stiftungserklärung der Aufsichtsrat bzw das bei Fehlen eines Aufsichtsrats zur Bestellung des Stiftungsprüfers zuständige Gericht die Bestellung auf eine bestimmte Funktionsperiode beschränken kann. Dies wird damit begründet, dass die Bestellung auf eine bestimmte Funktionsperiode dem Interessenausgleich und der Kontrolleffizienz üblicherweise besser gerecht werde als eine Bestellung auf unbestimmte Dauer.

 

Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall eine Bestellung auf unbestimmte Zeit vornahmen, so folgten sie dabei nicht nur der Absicht des historischen Gesetzgebers, sondern auch der einhelligen Auffassung im Schrifttum. Diese Vorgangsweise bedurfte entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung auch keiner besonderen Begründung. Der vom Vorstand erstattete Vorschlag war für das Gericht in keiner Weise bindend; das Gericht ist daher auch nicht verpflichtet, eine allfällige Abweichung vom erstatteten Vorschlag zu begründen.

 

Daran hat auch das Inkrafttreten des A-QSG nichts geändert. Nach dem A-QSG haben sich Abschlussprüfer einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen. Abschlussprüfungen iSd § 1 Z 1 A-QSG sind alle Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht, somit auch die Stiftungsprüfung. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen erteilt bei Vorliegen der in § 15 A-QSG geregelten Voraussetzungen eine Bescheinigung. Gem § 15 Abs 2 A-QSG ist die Bescheinigung bis zu dem Zeitpunkt zu befristen, zu dem die nächste externe Qualitätsprüfung durchzuführen ist. Die Gültigkeit einer Bescheinigung erlischt einen Monat nach Fristablauf.

 

Das Fehlen einer Bescheinigung nach § 15 A-QSG bildet ein Bestellungshindernis bzw einen Beendigungsgrund. Im vorliegenden Fall ist zwar die der a***** Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH erteilte Bescheinigung bis zum 7. März 2017 befristet. Dabei ist zum heutigen Zeitpunkt allerdings keinesfalls davon auszugehen, dass diese Gesellschaft nicht eine neuerliche Bescheinigung erlangen können wird. Damit könnte aber dem Erlöschen der Bescheinigung, ohne dass dann die a***** Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH eine neuerliche Bescheinigung erlangt, durch Abberufung Rechnung getragen werden. Zweckmäßigerweise wird die Stiftungsprüferin dem Firmenbuchgericht das Erwirken einer neuerlichen Bescheinigung mitzuteilen haben. Ein Grund für die Vornahme einer - vom historischen Gesetzgeber jedenfalls im Regelfall eindeutig nicht gewollten - bloß befristeten Bestellung im Hinblick auf die bloß abstrakte Möglichkeit, dass die Stiftungsprüferin nach Ablauf der Bescheinigung keine neuerliche Bescheinigung erlangt, ist jedenfalls nicht erforderlich.