24.08.2015 Zivilrecht

OGH: Kfz-Kaskoversicherung – zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „unmittelbare Einwirkung von Hochwasser“ (Art 1.1.1. lit a AKKB 2007)

Fährt ein Fahrzeug in einen überschwemmten Fahrbahnbereich ein und kommt es infolge Wasserschlags zu einem Motorschaden ist dieser in der Elementarkaskoversicherung nach Art 1.1.1. a) AKKB 2007 nicht gedeckt, weil es an einer unmittelbaren Einwirkung des Hochwassers fehlt; dieses ist in einem solchen Fall nicht einzige oder letzte Ursache für den Schaden; die in Art 1.1.1. a) AKKB 2007 enthaltene versicherungsvertragliche Regelung ist keine Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts iSd § 864a ABGB


Schlagworte: Versicherungsrecht, Kraftfahrzeugkaskoversicherung, unmittelbare Einwirkung von Hochwasser, Motorschaden, Wasserschlag
Gesetze:

 

Art 1 AKKB 2007, § 864a ABGB

 

GZ 7 Ob 86/15w, 10.06.2015

 

Die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Kraftfahrzeugkaskoversicherung (AKKB 2007) lauten auszugsweise:

 

„Artikel 1

 

Was ist versichert? (Umfang der Versicherung)

 

1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die versperrt in oder an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust

 

1.1. in der Elementarkaskoversicherung

 

a) durch folgende Naturgewalten:

 

unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen und Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h).

 

Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden;

 

(…)

 

In den Fällen des Pkt.1 Abs. 1a) … sind jene Schäden ausgeschlossen, die auf ein durch diese Versicherungsfälle veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.“

 

OGH: Versichert ist das Fahrzeug des Klägers in der Elementarkaskoversicherung gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch „unmittelbare Einwirkung“ bestimmter Naturgewalten. Ein - hier nicht in Frage kommender - Einschluss der bloßen Folge einer unmittelbaren Einwirkung von Naturgewalten ist für solche Schäden vorgesehen, „die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden“. Im Lichte dieses Zusammenspiels von primärer Risikobeschreibung und dem genannten Einschluss ist das Erfordernis „unmittelbarer Einwirkung“ nur dann verwirklicht, wenn die Naturgewalt die einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist, daher insbesondere dann, wenn die versicherte Sache sofort und in dem Zeitpunkt beschädigt oder zerstört wird, in dem die Einwirkung der Naturgewalt erfolgt. Ein solches Verständnis und eine solche Abgrenzung der „unmittelbaren Einwirkung“ ist zwanglos auch für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers evident.

 

Im vorliegenden Fall steuerte der Kläger sein Fahrzeug in einen überschwemmten Fahrbahnbereich, wonach es infolge Wasserverdrängung durch die Reifen zum Hochspritzen des Wassers, durch Ansaugen zum Wassereintritt in den Motorraum und dann zum Motorschaden kam (sog Wasserschlag). In einem solchen Fall liegt kein unmittelbares Einwirken im zuvor dargestellten Sinn vor, weil der Schaden letztlich auf spezifische (bewegungs-)technische Abläufe des Fahrzeugbetriebs zurückzuführen war. Eine Deckungspflicht der Beklagten aus der Elementarkaskoversicherung besteht daher nicht.

 

In Übereinstimmung mit dem zuvor gewonnenen Ergebnis wird auch zu vergleichbaren deutschen Elementarversicherungsbedingungen die Eintrittspflicht im Fall eines sog Wasserschlags bei einem in einen überschwemmten Fahrbahnbereich einfahrenden Fahrzeug verneint.

 

Der vom Kläger auf § 864a ABGB gestützte Einwand bedeutet eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung und ist auch inhaltlich unberechtigt, weil die strittige primäre Risikobeschreibung nach Branchenüblichkeit und dem Erwartungshorizont des angesprochenen Verkehrskreises nicht ungewöhnlich ist.

 

Es besteht - entgegen der Ansicht des Klägers - schon aus systematisch-logischen Erwägungen kein Anlass ein nach Maßgabe der primären Risikobeschreibung nicht versichertes Risiko neuerlich bei den Risikoausschlüssen anzuführen. Woraus der Kläger ableiten will, die Beklagte preise die Kaskoversicherung als umfassenden Fahrzeugschutz an, legt er inhaltlich nicht dar.