11.09.2015 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 ASVG iZm Luftfahrzeugen?

Auch Luftfahrzeuge sind zu den Verkehrsmitteln iSd § 333 Abs 3 ASVG zu zählen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Dienstgeberhaftungsprivileg, Luftfahrzeuge, Verkehrsmittel
Gesetze:

 

§ 333 ASVG, Verordnung (EG) Nr 785/2004, LFG

 

GZ 2 Ob 58/15s, 02.07.2015

 

OGH: Gem § 333 Abs 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich verursacht hat. Das Haftungsprivileg ist gem § 333 Abs 3 ASVG nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Die Ausnahmeregelung umfasst sämtliche durch eine Haftpflichtversicherung gedeckte Schäden und stellt ausschließlich auf die obligatorische Haftpflichtversicherung ab.

 

Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, dass auch Luftfahrzeuge zu den Verkehrsmitteln iSd § 333 Abs 3 ASVG zu zählen sind. Maßgebliche Rechtsquelle für die Versicherungspflicht in Bezug auf Fluggäste ist die Verordnung (EG) Nr 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, an die auch die Versicherungspflichten im LFG angepasst wurden. Eine versicherungsrechtliche Haftung für Passagierschäden setzt nach dieser Verordnung den Abschluss eines Beförderungsvertrags voraus. Nur dann entsteht die Versicherungspflicht.

 

Die beklagten Parteien anerkennen in ihrem Rechtsmittel, dass die dem § 333 Abs 3 ASVG zugrunde liegende „ratio“, nämlich die „erhöhte Insassenhaftpflichtversicherung“ (nur) Passagieren eines Luftfahrzeugs zugute kommen soll. Da aber der EuGH die Fluggasteigenschaft des Klägers auch unter den konkreten Umständen des Flugs bejahte, der Kläger aufgrund eines Beförderungsvertrags befördert wurde, und die gegenteiligen Prämissen der beklagten Parteien daher nicht zutreffen, scheitert die Berufung auf das Dienstgeberhaftungsprivileg bereits an der Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG. Aus diesem Grund erübrigen sich auch weitere Überlegungen dazu, ob der Kläger im Unfallszeitpunkt in den Betrieb des Luftfahrtunternehmens der erstbeklagten Partei überhaupt eingegliedert war.