07.03.2016 Zivilrecht

OGH: Hemmung der Verjährung – zur Frage, ob eine Dissoziation, also eine Abspaltung der Erinnerung an Misshandlungs- und/oder Missbrauchserlebnisse vom Bewusstsein, von § 1494 ABGB erfasst wird

Die Dissoziation, also die Abspaltung der Erinnerung an bestimmte Vorfälle vom Bewusstsein, ist kein Mangel an Geisteskräften iSd § 1494 ABGB; mangels Erinnerung an den rechtserzeugenden Sachverhalt kommt nicht die (kurze) dreijährige, sondern die (lange) 30-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Hemmung der Verjährung, Dissoziation
Gesetze:

 

§ 1489 ABGB, § 1494 ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1 AHG

 

GZ 1 Ob 258/15w, 28.01.2016

 

Der Kläger war aufgrund einer Vereinbarung seiner Mutter mit einer Stadt zwischen 1972 und 1976 - im Alter von 10 bis 14 Jahren - in einem Kinderheim untergebracht. Während seines Aufenthalts wurde er Opfer von Gewalt durch Erzieher. Im Jänner 2013 erinnerte er sich im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung an die näheren Umstände der Heimunterbringung, die von ihm als Missbrauch und Demütigungen erlebt wurden.

 

Mit seiner im März 2014 - lange nach Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist - eingebrachten Klage begehrte er von der beklagten Stadt Schadenersatz. Er behauptete, die psychische Traumatisierung habe dazu geführt, dass er nach seiner Entlassung aus dem Kinderheim die Erinnerung an die Übergriffe durch eine Dissoziation verloren habe, sodass es ihm nicht möglich gewesen sei, vor Jänner 2013 die Erinnerung aus dem Gedächtnis abzurufen.

 

OGH: Die 30-jährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen begann spätestens Anfang Juli 1976, dem letztmöglichen Zeitpunkt von Gewalttaten der Heimerzieher, zu laufen und endete daher Anfang Juli 2006. Eine Dissoziation, also die Abspaltung der Erinnerung an bestimmte Vorfälle vom Bewusstsein, ist kein Mangel an Geisteskräften iSd § 1494 ABGB und führt daher nicht zu einer Ablaufhemmung. Fehlte dem Kläger die Erinnerung an die Vorfälle im Kinderheim, wurde zwar nicht die kurze (3-jährige) Verjährungsfrist ausgelöst, jedoch sind seine Ansprüche mit Ablauf der (langen) 30-jährigen Frist verjährt.