19.04.2016 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen Kosten der Durchsetzung der festgelegten Besuchskontakte eine maßvolle Minderung des Geldunterhalts rechtfertigen können

Die Kosten der Vertretung im Kontaktrechtsverfahren mindern die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht; die gesetzliche Kostentragungsregel darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der hauptbetreuende Elternteil auf dem Umweg der Verminderung des Kindesunterhalts doch zur Mitfinanzierung der gegnerischen Kosten herangezogen würde, weil er gegenüber dem Kind für dessen Ausfall aufkommen müsste; einem durch rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten mit besonderen Kosten belasteten Elternteil kommt allenfalls ein Schadenersatzanspruch zu, der im streitigen Verfahren gegen den Verursacher geltend zu machen ist


Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Bemessung, persönliche Kontakte, Kosten der Durchsetzung der festgelegten Besuchskontakte, fiktive Besuchskosten
Gesetze:

 

§ 231 ABGB, § 186 ABGB, § 187 ABGB, § 107 AußStrG

 

GZ 8 Ob 124/15s, 19.02.2016

 

OGH: Es entspricht stRsp des OGH, dass im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern die Kosten des Verkehrs des Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und des Aufenthalts bei diesem Elternteil zu den Kosten des Unterhalts gehören und Aufwendungen im Rahmen des üblichen Besuchsrechts die Unterhaltsbemessung grundsätzlich nicht schmälern können. Zu diesen Aufwendungen gehören nicht nur übliche Fahrtkosten, sondern auch die vom Revisionsrekurswerber ins Treffen geführten Ausgaben für Zweit- und Ersatzkleidung, zusätzliche Spielsachen oder Freizeitunternehmungen.

 

Die Rsp anerkennt aber, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil seiner Besuchspflicht nachkommen können muss, ohne den eigenen Unterhalt zu gefährden, weshalb in Ausnahmefällen exorbitant hoher Kosten der Besuchsrechtsausübung, die dem Unterhaltspflichtigen nur einen unter dem Existenzminimum liegenden Betrag belassen würden, uU neben dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen auch der subsidiär unterhaltspflichtige andere Elternteil in die Tragung solcher Kosten einzubinden sein kann.

 

Die Abzugsfähigkeit von Ausgaben steht beim Kindesunterhalt überdies unter einem „negativen Anspannungsgrundsatz“. Wenn ein ausreichender Kindesunterhalt, nämlich jener in etwa der Höhe des Regelbedarfs, gefährdet wäre, dann sind nur Ausgaben abzugsfähig, die auch ein pflichtbewusster Elternteil in der gleichen Situation aufwenden würde, weil ein sorgfaltsgerechter Unterhaltsschuldner seine Ausgaben erforderlichenfalls auf das absolut notwendige und unumgängliche Maß beschränken würde („Anspannungsschranke“).

 

Die Vorinstanzen sind in ihren Entscheidungen diesen Grundsätzen gefolgt.

 

Der Richtsatz für die Belastungsgrenze des Unterhaltspflichtigen ist das Unterhaltsexistenzminimum nach § 291b EO (das aber uU in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden kann), dieses betrug im Jahr 2014 750 EUR und 2015 763 EUR monatlich, 12 x jährlich (Grundbetrag).

 

Angesichts eines durchschnittlichen anrechenbaren Nettoeinkommens des Vaters im Jahr 2014 (bis einschließlich Mai 2015) von monatlich 1.724 EUR verblieben ihm nach Abzug des festgesetzten Kindesunterhalts von 220 EUR noch 1.504 EUR für eigene Bedürfnisse. Bei Annahme von 800 EUR an monatlichen Besuchskosten (= fiktives Kilometergeld) wäre das Unterhaltsexistenzminimum des Vaters um 46 EUR unterschritten worden.

 

Ob damit tatsächlich bereits eine den eigenen Unterhalt des Vaters gefährdende Situation anzunehmen wäre, kann insofern dahingestellt bleiben, als ein Unterhaltspflichtiger zunächst auf eine möglichst schonende Ausübung des Kontaktrechts anzuspannen ist und eine Reduktion des Kindesunterhalts wegen Besuchskosten erst dann berechtigt sein kann, wenn bestehende Einsparungsmöglichkeiten, wie beispielsweise durch zumutbare Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, ausgeschöpft wurden.

 

Der Revisionsrekurs geht in seiner Bestreitung der Ausführungen des Rekursgerichts von weit überhöhten Ansätzen aus. Der günstigste in Betracht kommende Bahntarif (Jahresnetzkarte „Österreich Card“) beträgt fix 143,25 EUR monatlich. Wesentlich ist im Einzelfall aber, dass Vater und Kind jeweils weniger als 10 Straßenkilometer vom nächsten Hauptbahnhof mit Direktzugsverbindung entfernt wohnen und keine zwingenden Gründe ersichtlich sind, die einer Besuchsregelung mit Übergabe des Kindes an dessen Heimathauptbahnhof entgegenstehen würden. Selbst unter Hinzurechnung fallweiser Taxifahrten am Wohnort des Vaters (wo er allerdings auch über seinen Pkw verfügt) betragen die objektiv unerlässlichen Fahrtkosten daher nur einen Bruchteil des geltend gemachten Aufwands.

 

Indem das Erstgericht (unbekämpft) 300 EUR von der Unterhaltsbemessungsgrundlage für den Besuchsaufwand abgezogen hat, hat es seinen Ermessensspielraum jedenfalls nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen überschritten.

 

Fiktive Besuchskosten:

 

Die Vorinstanzen haben zu Recht berücksichtigt, dass die regelmäßigen Besuchskontakte des Vaters ab Februar 2015 abgerissen sind. Es besteht kein Anlass, den Unterhalt des Kindes wegen Fahrtkosten zu schmälern, die dem Vater tatsächlich nicht erwachsen sind, auch wenn der Abbruch der Besuche gegen seinen Willen und ohne gerechtfertigten Grund herbeigeführt worden sein sollte. Dem Wohl des Kindes würde doppelt zuwidergehandelt, wenn es nicht nur seelisch unter einem grundlosen Kontaktentzug, sondern auch wirtschaftlich durch Verkürzung seines regulären Unterhalts wegen bloß fiktiver Abzüge zu leiden hätte.

 

Auf eine etwaige Wiederaufnahme der Besuchskontakte kann hier im Revisionsrekursverfahren aufgrund des Neuerungsverbots nicht Bedacht genommen werden.

 

Abzug von Verfahrenskosten:

 

Im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren hat jeder Elternteil nach § 107 Abs 5 AußStrG seine anfallenden Verfahrenskosten grundsätzlich selbst zu tragen.

 

Diese gesetzliche Kostentragungsregel, der in hochstreitigen Pflegschaftsverfahren nicht zuletzt eine wichtige Deeskalierungsfunktion zukommt, darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der hauptbetreuende Elternteil auf dem Umweg der Verminderung des Kindesunterhalts doch zur Mitfinanzierung der gegnerischen Kosten herangezogen würde, weil er gegenüber dem Kind für dessen Ausfall aufkommen müsste.

 

Der Gesetzgeber konnte beim Ausschluss des Kostenersatzes auch nicht übersehen haben, dass hauptbetreuende Elternteile notorisch bisweilen aus objektiv ungenügenden oder vorgeschobenen Gründen einen Kontakt des Kindes mit dem anderen verhindern. Keinesfalls lag es aber in seiner Intention, dass dem Kind ein (allfälliges) rechtswidriges Verhalten des anderen Elternteils als unterhaltsmindernd entgegengehalten werden könnte. Einem durch rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten mit besonderen Kosten belasteten Elternteil kommt allenfalls ein Schadenersatzanspruch zu, der im streitigen Verfahren gegen den Verursacher geltend zu machen ist.

 

Darüber hinaus können besondere Ausgaben, die (auch) Zwecken des Unterhaltsberechtigten dienen bzw ihm zugutekommen, nur insoweit von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden, als sie ein pflichtbewusster Elternteil in der gleichen Situation aufwenden würde. Auch hier gilt der negative Anspannungsgrundsatz; ein pflichtbewusster Unterhaltsschuldner wird seine Ausgaben erforderlichenfalls auf das absolut notwendige und unumgängliche Maß beschränken.

 

Rechtsanwaltskosten zur Vertretung in einem Kontaktrechtsverfahren sind idR keine unumgänglichen Ausgaben, weil in erster Instanz kein Vertretungszwang herrscht und im Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit der Verfahrenshilfe offensteht. Der vorliegende Fall bildet keine Ausnahme; der Vater war nach dem Akteninhalt in der Lage, auch unvertreten ein geordnetes und ausführlich begründetes Antragsvorbringen zu erstatten.