29.05.2016 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob der Regressanspruch in dem Fall, dass der Organwalter verstirbt, bevor der Rechtsträger dem Geschädigten Ersatz geleistet hat, iSd § 3 AHG bereits „entstanden“ ist

Die Rechtsposition eines rechtswidrig und schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) handelnden Organs ist auch dann als vererblich anzusehen, wenn es den Zeitpunkt der Leistung durch den zum Ersatz des Amtshaftungsschadens ersatzpflichtigen Rechtsträger nicht mehr erlebt


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegen den Rechtsnachfolger eines vor Zahlung des Rechtsträgers verstorbenen Organs
Gesetze:

 

§ 3 AHG, § 14 AHG

 

GZ 9 ObA 8/15i, 25.02.2016

 

OGH: Die Rechtsposition eines rechtswidrig und schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) handelnden Organs ist auch dann als vererblich anzusehen, wenn es den Zeitpunkt der Leistung durch den zum Ersatz des Amtshaftungsschadens ersatzpflichtigen Rechtsträger nicht mehr erlebt.