29.05.2016 Zivilrecht
OGH: Zur Frage, ob der Regressanspruch in dem Fall, dass der Organwalter verstirbt, bevor der Rechtsträger dem Geschädigten Ersatz geleistet hat, iSd § 3 AHG bereits „entstanden“ ist
Die Rechtsposition eines rechtswidrig und schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) handelnden Organs ist auch dann als vererblich anzusehen, wenn es den Zeitpunkt der Leistung durch den zum Ersatz des Amtshaftungsschadens ersatzpflichtigen Rechtsträger nicht mehr erlebt
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegen den Rechtsnachfolger eines vor Zahlung des Rechtsträgers verstorbenen Organs
Gesetze:
§ 3 AHG, § 14 AHG
GZ 9 ObA 8/15i, 25.02.2016
OGH: Die Rechtsposition eines rechtswidrig und schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) handelnden Organs ist auch dann als vererblich anzusehen, wenn es den Zeitpunkt der Leistung durch den zum Ersatz des Amtshaftungsschadens ersatzpflichtigen Rechtsträger nicht mehr erlebt.