25.04.2017 Strafrecht

OGH: Verbandsverantwortlichkeit iSd § 3 VbVG

Eine Straftat wird jedenfalls dann zu Gunsten des Verbands begangen (§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG), wenn dieser durch die Tat bereichert wurde, sich einen Aufwand erspart hat, sonst einen (selbst bloß mittelbaren) wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder einer dieser Erfolge hätte eintreten sollen; Straftaten, die ein Entscheidungsträger ohne Bezug zu seiner Stellung im Verband begeht, können zwar keine Verbandsverantwortlichkeit nach § 3 Abs 2 VbVG begründen, nimmt der Entscheidungsträger aber ausnahmsweise typische Mitarbeiteraufgaben wahr, wäre sein Handeln allenfalls nach § 3 Abs 3 VbVG zu beurteilen


Schlagworte: Verbandsverantwortlichkeit, zu Gunsten des Verbands, Entscheidungsträger, Mitarbeiter
Gesetze:

 

§ 3 VbVG, § 2 VbVG

 

GZ 11 Os 10/16d, 28.02.2017

 

OGH: Die Verantwortlichkeit eines Verbands für eine Straftat setzt nach § 3 VbVG voraus, dass die Tat zum einen zu seinen Gunsten begangen worden ist (Abs 1 Z 1) oder durch sie Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (Abs 1 Z 2), zum anderen dass sie ein Entscheidungsträger als solcher rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (Abs 2) oder dass ein Mitarbeiter den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm rechtswidrig verwirklicht hat und die Tatbegehung durch eine Sorgfaltsverletzung von Entscheidungsträgern ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde (Abs 3).

 

Eine Straftat wurde – soweit im gegenständlichen Fall relevant – jedenfalls dann zu Gunsten des Verbands begangen (§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG), wenn dieser durch die Tat bereichert wurde, sich einen Aufwand erspart hat, sonst einen (selbst bloß mittelbaren) wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder einer dieser Erfolge eintreten hätte sollen.

 

Der nach § 3 Abs 1 VbVG geforderte Zusammenhang zwischen einer Straftat und einem Verband ist zwar eine notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Verbandsverantwortlichkeit. Denn die Tat muss zusätzlich von einer Person in ihrer Eigenschaft (§ 3 Abs 2 VbVG) als Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 VbVG) oder Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) des belangten Verbands begangen werden.

 

Im – hier maßgeblichen – Fall des § 3 Abs 2 VbVG soll mit den Worten „als solcher“ zum Ausdruck gebracht werden, dass von der „Straftat eines Entscheidungsträgers“ nur dann gesprochen werden kann, wenn der Entscheidungsträger die Tat in Ausübung seiner (in § 2 Abs 1 VbVG umschriebenen) Funktion begangen hat. Straftaten, die ein Entscheidungsträger ohne Bezug zu seiner Stellung im Verband begeht, können zwar keine Verbandsverantwortlichkeit nach § 3 Abs 2 VbVG begründen, nimmt der Entscheidungsträger aber ausnahmsweise typische Mitarbeiteraufgaben wahr, wäre sein Handeln allenfalls nach § 3 Abs 3 VbVG zu beurteilen.