31.07.2017 Zivilrecht

OGH: Zur „Mängelbehebung“ durch Operation eines Hundes

Für die Operation eines 9 Monate alten Hundes sind Verbesserungskosten die etwa das Achtfache des Wertes des Hundes im vertragsgemäßen Zustand betragen, noch vertretbar


Schlagworte: Gewährleistung, Schadenersatz, Verbesserungsaufwand, Tier, Hund, Operation, Heilungskosten
Gesetze:

 

§§ 922 ff ABGB, § 932 ABGB, § 933a ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1332a ABGB

 

GZ 10 Ob 29/16m, 27.06.2017

 

OGH: Ist die Mangelhaftigkeit behebbar oder sind nach dem Vertragsschluss vom Schuldner zu vertretende unbehebbare Mängel entstanden, schuldet der Übergeber das Erfüllungsinteresse. Lässt der Übernehmer die mangelhafte Sache von einem Dritten verbessern, können die Verbesserungskosten der Berechnung des Geldersatzes zugrunde gelegt werden. Voraussetzung ist, dass der Übergeber mit der möglichen Verbesserung in Verzug ist oder die Verbesserung verweigert hat oder eine Verbesserung aus in der Person des Übergebers gelegenen Gründen dem Übernehmer unzumutbar ist.

 

Besteht die Verbesserung in der Heilbehandlung eines gekauften Tieres, ist bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit auch die Wertung des § 1332a ABGB zu berücksichtigen. Danach gebühren die Kosten der Heilung auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte. Der Begriff „Heilungskosten“ ist derselbe wie in § 1325 ABGB. Unter „Lage des Geschädigten“ ist eine von der Rechtsordnung gebilligte Beziehung zum Tier zu verstehen, die über das Interesse am Wert des Tieres (erheblich) hinausgeht, die insofern eine gefühlsmäßige ist. Bei Haustieren, die keine Nutztiere sind - wie etwa Hunde - liegt idR die gefühlsmäßige Beziehung offen. Was die Kostenhöhe betrifft, geben die Kosten der üblichen tierärztlichen Behandlungen eine Richtlinie. Einer strikten Bindung an ein Vielfaches des Marktwerts als Obergrenze steht entgegen, dass es Tiere mit gar keinem Geldwert gibt. Bei der Beurteilung, wo im Einzelfall die Grenze der Ersatzfähigkeit zu ziehen ist, spielt auch das Alter des Tieres eine Rolle.

 

Für die Operation eines 9 Monate alten Hundes, ohne welcher dessen langes Leben stets mit erheblichen Schmerzen verbunden gewesen wäre, und nach den Gesamtumständen des Falls sind Verbesserungskosten in Höhe der konkreten Heilungskosten von € 7.022,95, die etwa das Achtfache des Wertes des Hundes im vertragsgemäßen Zustand betragen, noch vertretbar.