16.07.2018 Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Anspannung des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehepartners im Fall der Inanspruchnahme von Altersteilzeit auf Druck seines Arbeitgebers

Zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte aufgrund der gegebenen Drucksituation – die dadurch untermauert wird, dass alle von der Bank angesprochenen Arbeitnehmer deren Wunsch entsprachen – mit der Möglichkeit rechnen musste, im Fall der Weigerung gekündigt zu werden, also mit hoher Wahrscheinlichkeit von nachfolgender Arbeitslosigkeit (und damit verbunden deutlich geringerem Einkommen) bis zum Erreichen des Regelpensionsalters ausgehen musste; dass er unter diesen Umständen „auf der sicheren Seite sein“ wollte, lag – bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung – auch im wohlverstandenen Interesse der unterhaltsberechtigten Klägerin; das Berufungsgericht hat – völlig zutreffend – erkannt, dass der Beklagte nicht gehalten war, sich in dieser Situation auf die Möglichkeit einer Anfechtung der (allfälligen) Kündigung – naturgemäß mit ungewissem Ausgang eines solchen Gerichtsverfahrens – zu verlassen


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Anspannung, Altersteilzeit, Drucksituation
Gesetze:

 

§ 94 ABGB, § 231 ABGB, § 27 AlVG

 

GZ 3 Ob 59/18z, 25.04.2018

 

OGH: Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, sofern ihn ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt.

 

Eine Anspannungsbeurteilung darf sich allerdings nicht in bloßen Fiktionen erschöpfen, sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre. Beurteilungsmaßstab ist das Verhalten eines pflichtbewussten Unterhaltsschuldners.

 

Das Berufungsgericht hat bei dieser Beurteilung zutreffend den gesamten Sachverhalt berücksichtigt, also auch die disloziert in der Beweiswürdigung des Erstgerichts enthaltene Feststellung, wonach seitens der Bank Druck (ua) auf den Beklagten ausgeübt wurde, in Altersteilzeit mit anschließender Korridorpension zu gehen. Die insoweit behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.

 

Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Anspannung des Beklagten abgelehnt. Räumt die Revisionswerberin doch selbst ein, dass es nicht darauf ankommt, ob sich die zu beurteilende Entscheidung des Unterhaltspflichtigen in rückschauender Betrachtung als bestmöglich erweist, sondern allein darauf, ob sie nach den konkreten Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist. Die Negativfeststellung zur Frage, ob der Beklagte gekündigt worden wäre, wenn er der Altersteilzeitregelung nicht zugestimmt hätte, schadet ihm daher nicht. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte aufgrund der gegebenen Drucksituation – die (wie bereits das Berufungsgericht aufzeigte) dadurch untermauert wird, dass alle von der Bank angesprochenen Arbeitnehmer deren Wunsch entsprachen – mit der Möglichkeit rechnen musste, im Fall der Weigerung gekündigt zu werden, also mit hoher Wahrscheinlichkeit von nachfolgender Arbeitslosigkeit (und damit verbunden deutlich geringerem Einkommen) bis zum Erreichen des Regelpensionsalters ausgehen musste. Dass er unter diesen Umständen „auf der sicheren Seite sein“ wollte, lag – bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung – auch im wohlverstandenen Interesse der unterhaltsberechtigten Klägerin. Das Berufungsgericht hat – ebenfalls völlig zutreffend – erkannt, dass der Beklagte nicht gehalten war, sich in dieser Situation auf die Möglichkeit einer Anfechtung der (allfälligen) Kündigung – naturgemäß mit ungewissem Ausgang eines solchen Gerichtsverfahrens – zu verlassen.