31.03.2020 Zivilrecht

OGH: § 16 Abs 2 WEG iZm Errichtung einer Ladestation für Elektroautos

Maßnahmen wie die Verlegung einer Elektroleitung samt Errichtung einer Wallbox in einer technisch einer Steckdose vergleichbaren Ausführung (hier: zur Ermöglichung einphasigen Ladens eines Elektroautos) sind als privilegierte Verlegung einer Stromleitung iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG anzusehen


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Änderung, privilegierte Leitungen, Stromleitung, einfache Haushaltsführung, Inanspruchnahme allgemeiner Teile, Errichtung einer Ladestation für Elektroauto
Gesetze:

 

§ 16 WEG, § 9 MRG

 

GZ 5 Ob 173/19f, 18.12.2019

 

OGH: Gem § 16 Abs 2 WEG ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderung darf nach Z 1 weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben. Gem Z 2 muss die Änderung - werden hiefür auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen - überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Die Einbeziehung oder der Einbau einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosetts in das Innere des Wohnungseigentumsobjekts, die Errichtung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen kann aus diesem Grund jedenfalls nicht untersagt werden; das Gleiche gilt für das Anbringen der nach dem Stand der Technik notwendigen Einrichtungen für den Hörfunk- und Fernsehempfang sowie für Multimediadienste, sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die hier geplanten Veränderungen erfordern auch die Inanspruchnahme allgemeiner Teile (nämlich der Begrenzungswände der einzelnen Abstellplätze), sodass die in § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen.

 

Der Wortlaut des § 16 Abs 2 Z 2 zweiter Satz WEG deckt die Errichtung von Stromleitungen und ähnlichen Einrichtungen als privilegiert. Aus logisch-systematischer Sicht ist der Katalog in § 16 Abs 2 Z 2 WEG mit dem der privilegierten Mieterinvestitionen in § 9 Abs 2 Z 1, 4 und 5 MRG zwar vergleichbar, dies allerdings mit der Maßgabe, dass die Rechtsstellung des dinglich berechtigten Wohnungseigentümers in Bezug auf derartige Veränderungen gegenüber dem bloß schuldrechtlich berechtigten Mieter verbessert werden soll. Dies kommt in § 16 Abs 2 Z 2 WEG auch zum Ausdruck, wird dort doch nicht nur die Errichtung von Licht-, sondern generell von Stromleitungen und auch ähnlichen Einrichtungen privilegiert.

 

Hier geht es darum, 2 KFZ-Abstellplätze mit einer neu zu errichtenden Stromleitung zu versorgen, der Stromauslass soll aber nicht mittels einer üblichen Steckdose, sondern einer einphasiges Laden ermöglichenden Wallbox erfolgen, die in dieser technisch einfachen Ausführung im Wesentlichen einer Steckdose gleichgehalten werden kann. Das ist eine Maßnahme, die den Erfordernissen der einfachen Haushaltsführung dient.