07.07.2020 Zivilrecht

OGH: Zur Fälligkeit der Versicherungsleistung in der Haftpflichtversicherung

Der Befreiungsanspruch des VN verwandelt sich erst dann in einen Zahlungsanspruch, wenn der VN den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt wurde


Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Haftpflichtversicherung, Befreiungsanspruch, Geldanspruch, Zahlungsanspruch, Fälligkeit, Befriedigung des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten
Gesetze:

 

§ 149 VersVG, § 154 VersVG

 

GZ 7 Ob 116/19p, 24.04.2020

 

OGH: Nach § 149 VersVG ist der Versicherer bei der Haftpflichtversicherung verpflichtet, dem VN die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat.

 

Nach § 154 Abs 1 VersVG hat der Versicherer die Entschädigung binnen 2 Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in welchem der Dritte vom VN befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist. Mit der bloßen Ablehnung der Deckung geht der primär nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch des VN nicht gleichsam automatisch in einen Zahlungsanspruch über. Der Befreiungsanspruch des VN verwandelt sich erst dann in einen Zahlungsanspruch, wenn der VN den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt wurde.

 

Von dieser Rechtslage sind die Vorinstanzen hier abgewichen, indem sie teilweise das bloße Entstehen der Haftpflichtverbindlichkeit (Schadenersatzverpflichtung) der Klägerin gegenüber der Geschädigten für die Annahme eines Zahlungsanspruchs der Klägerin genügen ließen und sich - infolge unzutreffender Rechtsansicht - mit der Feststellung begnügten, dass „die Unfallschäden auf Kosten der klagenden Partei repariert“ worden seien. Diese Feststellung erlaubt aber keine abschließende Beurteilung eines bereits bestehenden Zahlungsanspruchs der Klägerin, lässt diese doch sowohl die Deutung zu, dass die Klägerin diese Kosten bereits tatsächlich bezahlt oder aber lediglich Zahlung zugesagt hat. Nur im erstgenannten Fall, nämlich nach bereits erfolgter Befriedigung der Geschädigten hat die Klägerin einen entsprechenden Zahlungsanspruch gegenüber dem beklagten Versicherer.