09.06.2011 Zivilrecht

OGH: Bildnisschutz gem § 78 UrhG

Zweifellos steht es Medien frei, die Aufmerksamkeit ihrer Leser durch „reißerische und satirische“ Gestaltung auf ihre Produkte zu lenken, doch sind auch diesen Stilmitteln Grenzen gesetzt


Schlagworte: Urheberrecht, Bildnisschutz
Gesetze:

§ 78 UrhG

GZ 4 Ob 174/10g, 10.05.2011

 

OGH: Nach § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch diese persönlichkeitsrechtliche Bestimmung soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also insbesondere auch dagegen, dass er durch Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt.

 

Das Gesetz legt den Begriff der „berechtigten Interessen“ nicht näher fest, weil es bewusst einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob die von ihm geltend gemachten Interessen bei objektiver Prüfung des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen sind.

 

Da die Beurteilung, ob eine Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, nach objektiven Kriterien und unter Würdigung des Gesamtzusammenhangs erfolgt, kommt es nicht darauf an, was mit der Bildnisveröffentlichung beabsichtigt war oder wie sie vom Betroffenen subjektiv aufgefasst wurde. Maßgebend ist vielmehr, wie die Art der Veröffentlichung vom Publikum verstanden wird.

 

Es ist nicht nur das Bild für sich allein zu beurteilen, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in den es gestellt wird. Dabei ist insbesondere der Begleittext zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei der Veröffentlichung von Bildern allgemein bekannter Personen sowie von Personen, die durch die öffentliche Berichterstattung (hier: über strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger) auch nur vorübergehend in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten sind.

 

Wird ein Bild auf der Titelseite einer Publikation veröffentlicht, dann ist auch nur die Gestaltung dieser Titelseite maßgebend, nicht aber der sonstige Inhalt der Publikation, der in aller Regel nicht die gleiche Publizität wie die zumeist auch öffentlich ausgestellte Titelseite erreicht.

 

Zweifellos steht es Medien frei, die Aufmerksamkeit ihrer Leser durch „reißerische und satirische“ Gestaltung auf ihre Produkte zu lenken, doch sind auch diesen Stilmitteln Grenzen gesetzt.