22.06.2011 Wirtschaftsrecht

OGH: Non-Profit-Organisation und Gewinn

Beendet eine Non-Profit-Organisation ihre (gemeinnützige) Geschäftstätigkeit, dann muss - da eine Gewinnausschüttung an die Eigentümer nicht erfolgen darf - eine Rückführung der Überschüsse zum Organisationszweck vorgesehen werden


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Non-Profit-Organisation, Gewinn

GZ 7 Ob 214/10m, 11.05.2011

 

OGH: Die Bezeichnung Non-Profit für einen bestimmten Typus von Organisationen und einen wirtschaftlichen Sektor hat sich in den 70er-Jahren va in der angloamerikanischen Managementlehre etabliert. Als notwendiges Merkmal einer Non-Profit-Organisation ist jedenfalls allgemein das Verbot der Gewinnausschüttung an Eigentümer oder Mitglieder anerkannt. Das bedeutet nicht, dass Non-Profit-Organisationen keinen Gewinn machen oder keinen erwerbswirtschaftlichen Zweck verfolgen dürfen. Die Gewinne müssen - wie auch immer - für den Organisationszweck eingesetzt werden. Auf Grund der auch in diesem Bereich geltenden Privatautonomie kann eine Non-Profit-Organisation ihre rechtliche Struktur weitgehend frei bestimmen. Auch Kapitalgesellschaften können als Non-Profit-Organisationen auftreten. Will man steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen, so muss sich nach § 34 BAO aus der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ergeben, dass die Körperschaft ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.

 

Die Kläger verkennen das Wesen einer Non-Profit-Organisation grundlegend, wenn sie die Ansicht vertreten, es ergebe sich daraus bereits, dass die Beklagte keinen Gewinn erzielen dürfe und sie damit verpflichtet sei, jedes Jahr allfällige „Überschüsse“ an ihre Vertragspartner auszuzahlen, die das Entgelt laut Tarif geleistet haben. Ein derartiger Vorgang wäre auch gänzlich kontraproduktiv, weil ohne finanzielle Rücklagen ein Wirtschaften der Beklagten unmöglich wäre. Es ist der Beklagten per se als Non-Profit-Organisation nicht verboten, grundsätzlich Gewinne zu machen, solange sie diese dem Kerngeschäft wieder zuführt.

 

Beendet eine Non-Profit-Organisation ihre (gemeinnützige) Geschäftstätigkeit, dann muss - da ja eine Gewinnausschüttung an die Eigentümer nicht erfolgen darf - eine Rückführung der Überschüsse zum Organisationszweck vorgesehen werden.