29.06.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Dienstnehmerhaftung - Regressanspruch iSd § 3 Abs 2 und 3 DHG

Der Vergütungs- bzw Regressanspruch des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber iSd § 3 Abs 2 und 3 DHG setzt voraus, dass der Dienstnehmer dem geschädigten Dritten den Schaden - im Einverständnis mit dem Dienstgeber oder aufgrund eines rechtskräftigen Urteils - tatsächlich ersetzt hat; ein „Befreiungsanspruch“ vor Leistung des Schadenersatzes besteht nicht; das Feststellungsinteresse an einer Rückgriffsforderung ist schon im Falle der Heranziehung des Dienstnehmers zum Ersatz des Schadens zu bejahen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Dienstnehmerhaftung, Regressanspruch, Befreiungsanspruch vor Leistung des Schadenersatzes, Feststellung
Gesetze:

§ 3 DSG, § 228 ZPO

GZ 8 ObA 33/11b, 25.05.2011

 

OGH: In der Entscheidung 8 ObA 246/94 wurde ein „Befreiungsanspruch“ des Dienstnehmers nicht nur bezweifelt, sondern ausdrücklich ausgesprochen, dass der Rückgriffsanspruch des Dienstnehmers erst durch seine Schadenersatzleistung an den Dritten entsteht. Gleichzeitig wurde zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten sowie zur Verhinderung des Eintritts der Verjährung die Feststellung der künftigen Haftung des Dienstgebers zugelassen. Dazu wurde darauf hingewiesen, dass das Feststellungsinteresse an einer Rückgriffsforderung schon im Fall der Heranziehung des Dienstnehmers zum Ersatz des Schadens zu bejahen sei.

 

Diese Rsp steht mit jener zum Solidarschuldnerregress nach § 896 ABGB im Einklang. Auch in einem solchen Fall lässt erst die tatsächliche Zahlung, nicht aber schon der Eintritt des Schadens oder die Geltendmachung des Anspruchs durch den geschädigten Dritten den Regressanspruch entstehen. Gleichermaßen wird von der Judikatur die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens bejaht und dessen Berechtigung davon abhängig gemacht, ob künftige Ersatzforderungen des Klägers ausgeschlossen werden können.

 

Im Einklang mit dieser Rsp vertritt auch die Lehre die Ansicht, dass der Vergütungs- bzw Regressanspruch des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber iSd § 3 Abs 2 und 3 DHG voraussetzt, dass der Dienstnehmer dem geschädigten Dritten den Schaden - im Einverständnis mit dem Dienstgeber oder aufgrund eines rechtskräftigen Urteils - tatsächlich ersetzt hat, sowie dass ein „Befreiungsanspruch“ vor Leistung des Schadenersatzes nicht besteht.