13.07.2011 Zivilrecht

OGH: (Vor-)Vertragliche Verkehrssicherungspflicht (hier: des Gastwirts iZm Spielplätzen)

Der Umstand, dass eine Anlage vom TÜV geprüft war und der maßgeblichen ÖNORM entsprach, entbindet den Verkehrssicherungspflichtigen grundsätzlich nicht davon, geeignete Maßnahmen zur Abwehr jener Gefahren zu setzen, die sich infolge der spezifischen Eigenschaften der Anlage aus einem (voraussehbaren) unerlaubten Verhalten deren Benützer ergeben


Schlagworte: Schadenersatzrecht, (vor-)vertragliche Verkehrssicherungspflicht, Gastwirt, Spielplatz
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB

GZ 1 Ob 62/11s, 28.04.2011

 

OGH: Die Vorinstanzen nahmen eine (vor-)vertragliche Verkehrssicherungspflicht unabhängig davon an, ob der Kläger in der Autobahnraststätte etwas konsumierte oder konsumieren wollte. Diese Beurteilung entspricht der höchstgerichtlichen Judikatur, die eine vorvertragliche Pflicht gegenüber jedem Besucher als potentiellen Vertragspartner eines Gastwirts bejaht. Die zweitbeklagte Partei (Betreiber der Autobahnraststation) hatte demnach für das Fehlverhalten von Gehilfen nach § 1313a ABGB einzustehen.

 

Der konkrete Inhalt einer (hier vorvertraglichen) Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist va, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. Generelle Richtlinien für die Ausgestaltung von Spielplätzen und Spielgeräten, die über den Hinweis auf die allgemeine, wenn gleich mit Rücksicht auf die Verkehrsbeteiligten erhöhte Verkehrssicherungspflicht hinausgehen, kann die Judikatur in der Regel nicht geben. Dies hat auch für das zumutbare Ausmaß der Beaufsichtigung auf Spielplätzen zu gelten. Der Umstand, dass eine Anlage vom TÜV geprüft war und der maßgeblichen ÖNORM entsprach, entbindet den Verkehrssicherungspflichtigen grundsätzlich nicht davon, geeignete Maßnahmen zur Abwehr jener Gefahren zu setzen, die sich infolge der spezifischen Eigenschaften der Anlage aus einem (voraussehbaren) unerlaubten Verhalten deren Benützer ergeben.

 

Bei der Seilrutsche oder in ihrer näheren Umgebung war (anders als in dem zu 1 Ob 114/08h entschiedenen Fall der Benutzung einer Wasserrutsche) keinerlei Hinweis vorhanden, wie das Gerät benutzt werden sollte, wie etwa eine Anordnung, die „Laufkatze“ nur einzeln zu besetzen und nur aus eigener Kraft zu bewegen. Der Hausmeister der zweitbeklagten Partei unternahm nichts, um die von ihm (noch vor der Benutzung durch den Kläger) wahrgenommene, aus seiner Sicht nicht ordnungsgemäße Verwendung der Seilrutsche durch andere Mitglieder der Schülergruppe zu verhindern. In der konkreten Situation eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die zweitbeklagte Partei anzunehmen, bedeutet keine unvertretbare Überspannung einer derartigen Pflicht.