20.07.2011 Wirtschaftsrecht

OGH: Werbung für Eintragungen in Branchenregister - Irreführungseignung iSv § 28a UWG

Dass Unternehmer für ihre Geschäftspost ein gewisses Maß an Aufmerksamkeit aufwenden, bedeutet nicht, dass sie Aussendungen auch dann detailliert studieren müssten, wenn diese schon durch ihre (geschickte) Gestaltung die naheliegende Erwartungshaltung hervorrufen, es wäre nur etwas zu ergänzen und wieder zurückzusenden


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Werbung für Eintragungen in Branchenregister, Irreführung, unlautere Geschäftspraktik
Gesetze:

§ 28a UWG, § 1 Abs 1 Z 1 UWG

GZ 4 Ob 45/11p, 21.06.2011

 

OGH: Um unseriösen Geschäftspraktiken auch mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts wirksam begegnen zu können, bedarf es bei Beurteilung der Irreführungseignung iZm § 28a UWG eines strengen Maßstabs. Unlauter handelt, wer iZm der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt. Legt man einen strengen Maßstab zugrunde, so ist ein Verstoß gegen § 28a UWG nicht schon dann zu verneinen, wenn dem Erklärungsempfänger der Angebotscharakter des Werbeschreibens „bei näherer Befassung“ bewusst sein muss. § 28a UWG erfordert einen unmissverständlichen und grafisch deutlichen Hinweis, dass es sich nur um ein Vertragsangebot handelt.

 

Der Sinngehalt einer - mündlichen oder schriftlichen - Äußerung bestimmt sich nach dem von ihr erweckten Gesamteindruck.

 

Die Frage, ob das hier zu beurteilende Werbeschreiben unmissverständlich und grafisch deutlich darauf hinweist, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt, oder ob eine Irreführungseignung iSv § 28a UWG vorliegt, ist grundsätzlich eine Rechtsfrage, weil zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen.

 

Dass Unternehmer für ihre Geschäftspost ein gewisses Maß an Aufmerksamkeit aufwenden, bedeutet nicht, dass sie Aussendungen auch dann detailliert studieren müssten, wenn diese schon durch ihre (geschickte) Gestaltung die naheliegende Erwartungshaltung hervorrufen, es wäre nur etwas zu ergänzen und wieder zurückzusenden.

 

Das Bestehen auf oder Durchsetzen von Zahlungsansprüchen gegen solcherart Getäuschte stellt eine sonstige unlautere Handlung nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG dar. Der OGH hat zur Rechtslage vor der UWG-Novelle 2007 mehrfach ausgesprochen, dass dem wettbewerbs- (nunmehr lauterkeits)widrig (etwa gegen § 28a UWG verstoßenden) Werbenden keine Früchte seines unlauteren Verhaltens bleiben dürfen. Diese Beurteilung trifft auch nach dem neuen Lauterkeitsrecht zu.