27.07.2011 Wirtschaftsrecht

OGH: §§ 33, 34 PSG - zur Frage, ob sich der Stifter durch Ausübung seines Änderungsrechts nachträglich ein Widerrufsrecht verschaffen kann

Ein in der Stiftungserklärung nicht enthaltener Widerrufsvorbehalt kann nachträglich nicht durch eine Änderung der Stiftungserklärung in diese aufgenommen werden


Schlagworte: Privatstiftung, Änderung, Widerruf
Gesetze:

§ 33 PSG, § 34 PSG

GZ 6 Ob 72/11y, 16.06.2011

 

OGH: Nach § 33 Abs 1 PSG kann die Stiftungserklärung vor dem Entstehen der Privatstiftung vom Stifter widerrufen oder abgeändert werden. Nach dem Entstehen einer Privatstiftung kann die Stiftungserklärung vom Stifter nur geändert werden, wenn er sich Änderungen vorbehalten hat (§ 33 Abs 2 PSG). Nach § 34 PSG kann eine Privatstiftung vom Stifter nur dann widerrufen werden, wenn er sich den Widerruf in der Stiftungserklärung vorbehalten hat.

 

Nach völlig einhelliger Lehre sind diese beiden Bestimmungen in ihrem Zusammenhalt dahin zu verstehen, dass der Vorbehalt bereits im Rahmen der Errichtung der Stiftungsurkunde oder spätestens bei Änderung der Stiftungsurkunde vor Entstehen der Privatstiftung aufgenommen werden muss. Andernfalls hat sich der Stifter endgültig dieses Gestaltungsrechts begeben.

 

Die §§ 33, 34 PSG unterscheiden deutlich zwischen der Abänderung der Stiftungserklärung und dem Widerruf als weitergehender Maßnahme. Ein Widerrufsvorbehalt war in der Fassung der Stiftungsurkunde aufgrund des Notariatsakts vom 13. November 2003 aber nicht enthalten; vielmehr wurde der bisher vorgesehene Widerrufsvorbehalt ausdrücklich „ersatzlos“ gestrichen. Damit lag aber gerade kein - Voraussetzung für das Änderungsrecht bildender - entsprechender Vorbehalt in der Stiftungsurkunde vor.