03.08.2011 Zivilrecht

OGH: Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gem § 24 WEG 2002 – zur Frage, ob im Rahmen der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft die Berufung eines Rechtsanwalts auf die ihm erteilte Vollmacht gem § 8 RAO zur Stimmrechtsausübung ausreicht

Die bloße Berufung von Rechtsanwälten oder Notaren auf eine erteilte Vollmacht (ohne schriftlichen Vollmachtsnachweis) reicht nicht aus


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft, Vertreter, Rechtsanwalt, Berufung auf Vollmacht
Gesetze:

§ 24 Abs 2 WEG, § 30 Abs 2 ZPO. § 8 Abs 1 RAO

GZ 5 Ob 5/11p, 26.05.2011

 

OGH: Schon der Wortlaut des § 24 Abs 2 WEG ist insoweit völlig eindeutig, als darin das von den Rechtsmittelwerbern gewünschte Ergebnis einer wirksamen Berufung von Rechtsanwälten oder Notaren bloß auf eine erteilte Vollmacht (ohne schriftlichen Vollmachtsnachweis) in keiner Weise angelegt ist. Wiewohl die von den Rechtsmittelwerbern im vorliegenden Zusammenhang in Anspruch genommenen Bestimmungen der §§ 30 Abs 2 ZPO, § 8 Abs 1 RAO schon lange dem geltenden Rechtsbestand angehören und § 24 Abs 2 WEG 2002 auch jüngst mit der WRN 2009 novelliert wurde, hat der Gesetzgeber bislang offenbar keinen Anlass gesehen, die Möglichkeit der Berufung auf eine erteilte Vollmacht durch Rechtsanwälte oder Notare im Rahmen des § 24 Abs 2 WEG 2002 gesetzlich (ausdrücklich) vorzusehen. Besteht eine solcherart eindeutige Gesetzeslage, dann liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn dazu noch keine Entscheidung des OGH vorhanden ist.